Ersatzmitglieder: Darauf sollten Sie achten, wenn Betriebsratskollegen nachrücken
Das geht schnell: Eine Kollegin aus Ihrem Betriebsrat geht wegen einer Schwangerschaft in Mutterschutz oder ein Kollege erkrankt kurz vor der nächsten Betriebsratssitzung. In diesen Fällen stellt sich für Sie als Betriebsrat die Frage, ob Sie eine andere Kollegin oder einen anderen Kollegen, die sozusagen noch auf der Ersatzbank des Betriebsrats sitzen, in den Betriebsrat berufen. So viel ist sicher: Ihr Arbeitgeber betrachtet dies mit Argusaugen. Dafür hat er einen guten Grund.
Darum schaut Ihr Arbeitgeber so genau hin
Ersatzmitglieder genießen nämlich gesetzlichen Kündigungsschutz. Denn nach dem Ausscheiden des Ersatzmitglieds aus dem Betriebsrat genießt die Kollegin oder der Kollegen einen nachwirkenden Kündigungsschutz für die Dauer eines Jahres, der jedem Betriebsratsmitglied zusteht (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz).
Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Vertretung durch das Ersatzmitglieds. Dieser Schutz beginnt, wenn die einspringende Kollegin oder der einspringende Kollege eine
- vorübergehende oder
- dauerhafte
Vertretung eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds übernimmt: Denn für die Dauer der Stellvertretung genießen die eingesprungenen Kollegen den besonderen Kündigungsschutz.
Wichtiger Hinweis: Das gilt schon dann, wenn das Ersatzmitglied auch nur einen Tag aufgerückt und für den Betriebsrat tätig geworden ist.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Kontrollieren Sie also immer streng, ob die Berufung der Kollegin oder des Kollegen als Ersatzmitglied immer notwendig und in keinem Fall willkürlich ist. Denn keiner Ihrer Kolleginnen und Kollegen aus dem Betriebsrat darf sich ohne zwingenden Grund vertreten lassen. Sobst kann zum Beispiel die Unwirksamkeit von Beschlüssen drohen, an denen das fälschlicherweise berufene Ersatzmitglied mitgewirkt hat.
Nur in diesen Fällen ist ein Wechsel erlaubt
Der Einsatz als Ersatzmitglied ist nur erlaubt, wenn Ihre Kollegin oder Ihr Kollege
- vollständig aus dem Betriebsrat ausscheidet (dauerhafter Ersatz), z. B. wegen einer Amtsniederlegung oder wegen des Eintritts in das Rentenalter, oder
- zeitweilig an der Ausübung seiner Aufgaben (vorübergehender Ersatz) gehindert ist.
Ein vorübergehender Ersatz kann z. B. bei einer Erkrankung, bei Urlaub und im Fall eines Seminarbesuchs des regulären Betriebsratsmitglieds erforderlich sein.
Ab hier beginnt der Kündigungsschutz
Der Kündigungsschutz beginnt bereits mit der Ladung zur Sitzung. Voraussetzung ist, dass
- die Ladung vor der Sitzung erfolgt ist und
- die einspringende Kollegin oder der einspringende Kollegen sich bereits auf die Sitzung vorbereitet hat.
Wichtiger Hinweis: Das gilt auch dann, wenn sich erst nach dem Einspringen herausstellt, dass eigentlich gar kein Vertretungsfall vorgelegen hat.
Das sind die Ausnahmen
Zwei Ausnahmen, in denen der besondere Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder nicht eingreift, gibt es aber. Und die treten in der Praxis ständig auf. Mit dem folgenden Schnell-Check finden Sie sofort heraus, ob Sie als Betriebsrat mit der Nachberufung einer Kollegin oder eines Kollegen richtig liegen.
In diesen Fällen gibt’s keinen Kündigungsschutz
Ja | Nein | |
Wird der Vertretungsfall durch eine Absprache zwischen Kolleginnen und Kollegen nur zum Schein herbeigeführt, z. B. indem das reguläre Betriebsratsmitglied nur vorgibt, an der Ausübung seines Amts gehindert zu sein. | ||
Es liegt offensichtlich gar kein Vertretungsfall vor, z. B. weil der Arbeitnehmervertreter, der durch das Ersatzmitglied vertreten werden soll, am Tag der Betriebsratssitzung nicht mehr arbeitsunfähig ist. |
Es reicht schon, wenn Sie gerade einmal Ja angekreuzt haben: Dann tritt beim Ersatzmitglied kein Kündigungsschutz ein.
Das sollten Sie als Betriebsrat lieber nicht tun
Auch wenn dies in manchen Betrieben und bei manchen Betriebsräten in der alltäglichen Arbeit gängige Praxis ist: Sorgen Sie dafür, dass sich keine Kollegin und kein Kollege absichtlich vertreten lässt. Eine solche absichtliche Vertretung ist vor allen Dingen dann beliebt, wenn
- die Kündigung eines Ersatzmitglieds unmittelbar bevorsteht oder
- die nächste Betriebsratswahl vor der Tür steht.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Kommt Ihr Arbeitgeber zu dem Schluss, dass Sie als Betriebsrat oder eine Kollegin bzw. ein Kollege aus Ihrem Betriebsrat den Vertretungsfall absichtlich herbeigeführt hat, wird er nicht zögern, den Antrag auf Ausschluss des betreffenden Betriebsratskollegen oder sogar auf Auflösung des Betriebsrats zu stellen
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