Nur wenn Arbeitgeber von einer Schwerbehinderung wissen oder wissen müssen, greifen die besonderen Schutz- und Beteiligungspflichten – und nur dann kann überhaupt ein Verstoß dagegen möglich sein. Das Arbeitsgericht Mannheim hat nun klargestellt, wie eindeutig diese Information erfolgen muss – und dass versteckte oder unvollständige Hinweise nicht ausreichen. Anlass war die Klage eines schwerbehinderten Bewerbers mit einem GdB von 90, der nach zwei Absagen hohe Entschädigungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verlangte. Das Gericht wies die Klage vollständig ab.
Ohne Kenntnis der Behinderung
keine Diskriminierung
Zentral für die Entscheidung war
die Frage, ob der Arbeitgeber überhaupt
wusste – oder wissen musste
–, dass es sich um einen schwerbehinderten
Bewerber handelte.
Grundsätzlich gilt: Werden im Bewerbungsverfahren
Pflichten gegenüber
schwerbehinderten Menschen
verletzt, kann dies ein starkes Indiz
für eine Benachteiligung nach § 22
AGG sein. Dann müsste der Arbeitgeber
beweisen, dass keine Diskriminierung
vorlag. Diese Beweislastumkehr
setzt jedoch voraus, dass
der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung
wusste oder sie hätte erkennen
müssen. Genau daran fehlte
es im vorliegenden Fall.
Schwerbehinderung nur als unauffällige Anlage
Der Bewerber hatte seine Schwerbehinderung nicht im Anschreiben erwähnt und auch nicht im Lebenslauf – obwohl dieser 16 Seiten umfasste. Stattdessen lud er im Online-Bewerbungsportal unter dem Feld „Cover Letter“ lediglich einen behördlichen Teil-Abhilfebescheid hoch. Dabei handelte es sich nicht einmal um ein vollständiges Dokument, sondern nur um die erste Seite ohne Unterschrift und ohne klare Aussage zum endgültigen Grad der Behinderung. Aus Sicht des Gerichts durfte der Bewerber nicht erwarten, dass der Arbeitgeber dieses Dokument automatisch zur Kenntnis nimmt oder daraus zuverlässig auf eine anerkannte Schwerbehinderung schließt.
Falscher Ort, unklarer Inhalt – kein ausreichender Hinweis
Besonders deutlich machten die Mannheimer Richter: Das Feld „Cover Letter“ sei üblicherweise für das Bewerbungsschreiben gedacht. Wer dort kommentarlos eine einzelne Behördenseite hochlädt, könne nicht davon ausgehen, dass der Arbeitgeber diese als entscheidenden Hinweis auf eine Schwerbehinderung versteht. Deshalb durfte der Arbeitgeber nach Ansicht der Kammer davon ausgehen, dass keine besonderen Pflichten auszulösen waren. Damit entfiel nicht nur die Indizwirkung nach dem AGG, sondern auch jede Grundlage für einen Entschädigungsanspruch (ArbG Mannheim, Urteil vom 21.11.2025 – 7 Ca 199/25),
Wichtig: Wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Schwerbehinderteneigenschaft nicht offenlegt, kann der Arbeitgeber oder Dienstherr Sie als SBV natürlich auch beim Bewerbungsverfahren nicht involvieren. Aber auch hieraus ergeben sich dann keine späteren Ansprüche aus dem AGG.
(Stand: 25.02.2026)

