Wann der Arbeitgeber nach der Impfung fragen darf
Ein brandheißes Thema: Dürfen Arbeitgeber die Kolleginnen und Kollegen in Ihrem Betrieb danach fragen, ob sie geimpft sind? Viele Betriebe würden eine solche Regelung befürworten. Jetzt hat der Gesetzgeber reagiert und das Fragerecht nach dem Impfstatus von Arbeitnehmern beantwortet.
Neues IfSG gilt seit dem 10.09.2021
Mit einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Seit dem 10.09.2021 steht fest: Arbeitgeber dürfen nach dem Impfstatus von Arbeitnehmern fragen. Aber nicht alle. Entgegen früheren Erwartungen gilt das Fragerecht – neben staatlichen Einrichtungen, wie etwa Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen für Asylbewerber – nur für bestimmte Unternehmen, wie zum Beispiel
- voll- und teilstationäre Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie
- ambulanten Pflegediensten.
Damit ist der von einigen erwartete große Wurf ausgeblieben, allen Arbeitgebern oder zumindest in den Betrieben, in denen viele Menschen in einem Raum arbeiten, ein Fragerecht nach einer Impfung einzuräumen.
Dafür kann die Falschbeantwortung der Frage in den vorbenannten Betrieben mit einer Abmahnung oder sogar einer Kündigung geahndet werden.
Wichtiger Hinweis: Als Betriebsrat in einem von der Neuregelung betroffenen Unternehmen haben Sie ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um die Befragung Ihrer Kolleginnen und Kollegen geht (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Das sollten Sie auch in Bezug auf die Änderung des IfSG nutzen, damit Ihr Arbeitgeber bei der Nutzung seines Fragerechts nicht über die Stränge schlägt.
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