Frage: Als Betriebsrat wollen wir mehr auf die Entwicklung unseres Betriebs Einfluss nehmen. Wir stellen uns vor, dass durch freiwillige Betriebsvereinbarungen mit unserem Arbeitgeber zu erreichen. Der hält das auch für eine gute Idee, denn er will selber in gewissen Bereichen mehr rechtliche Sicherheit. Sind freiwillige Betriebsvereinbarungen immer möglich?
Antwort: Das Gesetz kennt fünf Fälle, in denen Sie als Betriebsrat mit Ihrem Arbeitgeber freiwillige Betriebsvereinbarungen schließen kann (§ 88 BetrVG):
Fall Nr. 1: Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschäden.
Fall Nr. 2: Maßnahmen zum betrieblichen Umweltschutz.
Fall Nr. 3: Maßnahme zur Förderung der Vermögensbildung.
Fall Nr. 4: Maßnahmen zur Integration ausländischer Kolleginnen und Kollegen.
Fall Nr. 5: Bei der Errichtung von Sozialeinrichtungen, wie zum Beispiel einer Kantine.
In der Praxis können Sie als Betriebsrat mit Ihrem Arbeitgeber aber deutlich mehr freiwillige Betriebsvereinbarungen schließen. Möglich sind zum Beispiel auch freiwillige Betriebsvereinbarungen für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen, die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit oder zu Art und Höhe von Sonderzahlungen.
(Stand: 15.06.2026)

