Frage: Zu unserer SBV-Wahl gehen formlose Anfragen nach Briefwahlunterlagen ein – oft ohne jede Begründung. Müssen wir solche Wünsche überhaupt prüfen oder im Wahlvorstand beschließen?
Antwort: Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 22.01.2025, 7 ABR 1/24) ist die Rechtslage eindeutig: Ein einfaches Verlangen nach Briefwahlunterlagen genügt. Es spielt keine Rolle, ob dieses mündlich, per E-Mail oder auf anderem Weg erfolgt – und vor allem nicht, ob eine Begründung angegeben wird. Für Sie bedeutet das eine deutliche Entlastung im Verfahren. Sie sind nicht verpflichtet, die Hintergründe eines solchen Wunsches zu hinterfragen oder gar zu prüfen, eine inhaltliche Kontrolle ist nicht vorgesehen. Auch eine gesonderte Beschlussfassung über jede einzelne Briefwahlanfrage ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn Sie dem geäußerten Wunsch nachkommen und die Unterlagen ausgeben oder versenden. Diese Grundsätze gelten in besonderem Maße für die SBV-Wahl. Hier sollen die Zugangshürden bewusst niedrig gehalten werden, um eine möglichst umfassende Beteiligung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund wäre es unzulässig, zusätzliche Anforderungen einzuführen oder das Verfahren durch formale Prüfungen zu erschweren. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen kann etwas Anderes gelten: Wenn sich konkrete und nachvollziehbare Zweifel an der Berechtigung des Briefwahlverlangens aufdrängen, dürfen Sie diesen nachgehen. Solche Fälle sind in der Praxis jedoch selten.
(Stand: 27.05.2026)

