Corona-Tests im Betrieb: Wie Sie als Betriebsrat mitbestimmen
Auf der Zielgerade der Corona-Pandemie zieht die Bundesregierung noch einmal die Zügel an. Seit dem 20.04.2021 muss jetzt auch Ihr Arbeitgeber Ihren Kolleginnen und Kollegen einen Corona-Schnell-Test anbieten. Für Sie als Betriebsrat löst das Mitbestimmungsrechte aus.
Mindestens einmal pro Woche
Der Bundesarbeitsminister hat dazu eigens die Corona-Arbeitsschutzverordnung (ArbSchVO) geändert: Die sieht jetzt vor, dass Ihr Arbeitgeber allen, die nicht schon im Home-Office sind, mindestens einmal die Woche einen Corona-Schnell-Test ermöglichen muss.
Wichtiger Hinweis! Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Test-Pflicht für Ihre Kolleginnen und Kollegen, sondern nur um ein Angebot des Arbeitgebers. Das heißt: Wer sich nicht testen lassen will, der muss es auch nicht.
Einmal testen reicht nicht immer
Einmal die Woche testen lassen: Oft reicht das nicht aus. Deshalb sieht der neue § 5 Corona-ArbSchVO unter bestimmten Umständen vor, dass Ihr Arbeitgeber Ihren Kolleginnen und Kollegen zwei Tests pro Woche anbieten muss. Wann, können Sie mit dem folgenden Schnell-Check ganz einfach feststellen:
Schnell-Check: In diesen Fällen sind 2 Tests pro Woche fällig
Ja | Nein | |
Sind Ihre Kolleginnen und Kollegen nach der Arbeit in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht? | ||
Arbeiten Ihre Kolleginnen und Kollegen unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen? | ||
Erbringen Ihre Kolleginnen und Kollegen im Betrieb personennahe Dienstleistungen und ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes von der anderen Person nicht erforderlich? | ||
Haben Ihre Kolleginnen und Kollegen beruflich bedingt häufig wechselnde persönliche Kontakte? |
Ein einziges „Ja“ reicht schon aus – und Ihr Arbeitgeber muss den betreffenden Kolleginnen und Kollegen mindestens zweimal pro Woche einen kostenlosen Schnell-Test anbieten.
Die nächste Frage ist natürlich, welche Testverfahren Ihr Arbeitgeber anbieten darf. In Frage kommen hier
- aufwändige PCR-Tests, die nur von medizinisch geschultem Personal – wie zum Beispiel dem Betriebsarzt – durchführbar sind, dafür aber ein sichereres Test-Ergebnis liefern oder
- handelsübliche Antigen-Schnelltests, die jede Kollegin und jeder Kollege ganz einfach selber vornehmen kann.
Achtung: Testzeit ist keine Arbeitszeit
Solange nichts anderes vereinbart ist, zählt die Zeit, die Ihre Kolleginnen und Kollegen für die Schnell-Tests ein- oder zweimal pro Woche aufwenden muss, nicht zur Arbeitszeit.
Das liegt daran, dass die Corona-Schnell-Tests für Ihre Kolleginnen und Kollegen
- dem eigenen Infektions- und Gesundheitsschutz dienen,
- im Interesse des Unternehmens erfolgen und
- zum Schutz der Allgemeinheit beitragen.
Deshalb muss Ihr Arbeitgeber die Zeit für die Durchführung des Tests nicht wie die übliche Arbeitszeit vergüten.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Bei der Einführung der gesetzlichen Schnell-Tests haben Sie als Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 BetrVG. Deshalb sollten Sie am besten jetzt gleich mit Ihrem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung schließen, in der die Einzelheiten – wie zum Beispiel auch die Bezahlung der Test-Zeit wie Arbeitszeit – regeln können.
Wichtiger Hinweis: Ihre Mitbestimmung als Betriebsrat bei den Corona-Schnell-Tests hat aber einen großen Haken. Weil § 5 Corona-ArbSchVO die Tests gesetzlich vorschreibt, können Sie sich als Betriebsrat nur insoweit einsetzen, wie der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Anordnung dazu Spielraum lässt. Weil die Test-Pflicht per Gesetz vorgeschrieben ist, können Sie als Betriebsrat, auch wenn es sich dabei generell um eine Angelegenheit nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG handelt, im Rahmen Ihres Mitbestimmungsrechts nichts ändern.
Zu Hause oder im Betrieb: Wo die Schnell-Tests durchzuführen sind
Wo Ihre Kolleginnen und Kollegen die Schnell-Tests durchführen müssen, regelt der neue § 5 Corona-ArSchVO nicht. Das heißt: An diesem Punkt besteht Regelungsspielraum und als Betriebsrat können Sie Ihr Mitbestimmungsrecht nutzen. Mit anderen Worten: Sie bestimmen mit, ob Ihre Kolleginnen und Kollegen den Schnell-Test ein- oder zweimal pro Woche
- im Betrieb vornehmen lassen oder
- zu Hause selber durchführen.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Setzen Sie sich beim Arbeitgeber dafür ein, dass Ihre Kolleginnen und Kollegen ihre Schnell-Tests zu Hause selbst durchführen lassen. Damit stellen Sie sicher, dass die Tests und vor allem deren Ergebnis vertraulich bleiben.
Daraus ergibt sich dann auch, dass Sie sich als Betriebsrat mit Ihrem Arbeitgeber darauf verständigen, dass allein solche Tests in Ihrem Betrieb angeschafft und angewendet werden, deren Handhabung einfach ist und damit in jedem Fall selber durchzuführen sind.
Wichtiger Hinweis: Eine gesetzliche Test-Pflicht besteht für Ihrer Kolleginnen und Kollegen nicht. Bei einem hohen Inzidenzwert in der Gemeinde, in der Ihr Betrieb liegt, kann der Arbeitgeber aber schon aus seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht aufgrund seines Direktionsrechts Ihre Kolleginnen und Kollegen zu einem Test verpflichten. In diesem Fall können Test-Verweigerern sogar Abmahnungen drohen.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: In der Schnell-Test-Pflicht steckt also viel Zündstoff. Deshalb sollten Sie noch heute eine Betriebsvereinbarung über die Schnell-Tests schließen. Die Zeit drängt, denn Unternehmen, die der gesetzlichen Pflicht zum Anbieten eines Tests nicht nachkommen, droht ein Bußgeld.
Näheres zum Thema Covid Impfung durch den Betriebsarzt finden Sie hier.
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