Betriebsversammlung Betriebsrat Ort
Frage: Als Betriebsratsvorsitzender möchte ich eine Betriebsversammlung einberufen. Treffen sollen sich die Kollegen dazu in der Produktionshalle. Wir haben mehr als 100 Mitarbeiter und die Halle ist groß genug. Heute hat die Geschäftsführung allerdings ihr Veto eingelegt, weil es durch die Betriebsversammlung in der Halle zu Störungen im Produktionsablauf kommen wird. Alternativ wurde mir die betriebliche Eingangshalle als Ort für die Betriebsversammlung empfohlen. Dort könnte es aber ziemlich eng werden. Kann ich darauf bestehen, dass die Versammlung in der Produktionshalle stattfindet oder muss ich mich auf den Ausweichort einlassen?
Antwort: Ehrlich gesagt, sollten Sie als Betriebsratsvorsitzender nach einem Kompromiss suchen. Vielleicht gibt es ja noch einen dritten Ort, der sich für die Versammlung eignet. Ich habe nach einem vergleichbaren Fall gesucht und dieses Urteil gefunden:
In dem konkreten Fall wollte der Betriebsratsvorsitzende die Versammlung ebenfalls in der Produktionshalle abhalten. Dort hatten in der Vergangenheit bereits mehrfach Betriebsversammlungen stattgefunden. Doch diesmal hatte der Arbeitgeber etwas dagegen: Bei den letzten Treffen der Belegschaft hätte erst stundenlang Platz geschaffen werden müssen. Unter anderem mussten Paletten mit dem Gabelstapler aus dem Weg geräumt und anderswo platziert werden. Anschließend mussten die Paletten wieder zurück an ihren eigentlichen Standort. Das hatte nach Ansicht des Arbeitgebers zu Verzögerungen beim Produktionsprozess und bei der Auslieferung geführt. Die Geschäftsführung hatte hier die Kantine aus Ausweichort empfohlen. Doch der Betriebsrat bestand darauf, dass die Betriebsversammlung wie bisher auch in der Produktionshalle stattfinden sollte. Die Richter mussten also entscheiden.
Und sie entschieden zugunsten des Arbeitgebers. Die generelle Sicht des Arbeitsgerichts: Wo die Betriebsversammlung stattfindet, entscheidet die Geschäftsführung. Allerdings stellten die Richter auch klar, dass der Raum die „konkreten Erfordernisse“ für das Abhalten einer Betriebsversammlung erfüllen muss. Dazu gehört natürlich vor allem, dass er ausreichend Platz für alle Kollegen bietet, die an der Versammlung teilnehmen sollen.
Erreichbarkeit des Versammlungsortes
Hinzu kommt, dass der Ort der Betriebsversammlung für Ihre Kollegen auch gut erreichbar sein muss. Das ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn die Versammlung nach Meinung des Arbeitgebers an einem anderen, 50 Kilometer entfernten Produktionsstandort stattfinden soll.
Für Sie als Betriebsrat bedeutet das: Leider können Sie nicht auf die Produktionshalle als Versammlungsort bestehen. Vor allem wenn die Geschäftsführung dadurch betriebliche Beeinträchtigungen befürchtet. Andererseits muss der vom Arbeitgeber vorgeschlagene Ort nicht akzeptiert werden, wenn er den Erfordernissen der Betriebsversammlung nicht gerecht wird.
Fest steht aber auch: Die Geschäftsführung muss für eine Betriebsversammlung auf jeden Fall einen geeigneten Raum zur Verfügung stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG).
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