Kurzarbeit und Kürzung von Urlaub
Kurzarbeit: Darum darf der Chef den Urlaub nicht kürzen
In der Krise weniger arbeiten und dann nachher auch noch weniger Urlaub haben? Das bleibt Ihren Kolleginnen und Kollegen erspart. Der Urlaub ist sicher – auch wenn in Ihrem Betrieb während der Corona-Pandemie Kurzarbeit eingeführt worden ist.
Es fehlt ganz einfach ein Gesetz
Der Fall: Ein Kollege aus Osnabrück forderte seinen Arbeitgeber auf, ihm Urlaubstage, die von seinem Konto abgezogen worden waren, wieder gutzuschreiben. Doch der Chef verwies auf die Kurzarbeit, die im Betrieb in der Corona-Pandemie angemeldet worden war. Er vertrat die Auffassung, dass wegen der kürzeren Arbeitszeit auch der Urlaub gekürzt werden dürfe.
Das Urteil: Da lag der Arbeitgeber falsch. Zu einer Kürzung des Erholungsurlaubs im Verhältnis zu den Tagen, in denen im Betrieb Kurzarbeit angemeldet war, war der Chef nicht berechtigt. Und dafür hatten die Richter eine ganze einfache Begründung: Es gibt kein Gesetz, dass dem Arbeitgeber erlaubt, im Falle von Kurzarbeit den Urlaub zu kürzen. Im Teilzeitrecht gibt es eine solche gesetzliche Regelung. Genauso wie bei der Elternzeit. Nur eben bei der Kurzarbeit nicht. Für die Richter war damit die Lage klar: Wenn der Gesetzgeber bei der Kurzarbeit auf eine gesetzliche Kürzungsmöglichkeit verzichtet hat, dann, weil er eine solche Kürzung nicht wollte (Arbeitsgericht Osnabrück, 08.06,2021, 3 Ca 108/21).
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Dieses Urteil wird in den nächsten Wochen sicher noch relevant, weil auch andere Arbeitgeber auf den Gedanken kommen werden, wegen durchgeführter Kurzarbeit den Erholungsurlaub zu kürzen. Das geht aber nur bei Kurzarbeit „Null“ – also wenn die Arbeitszeit der Kollegin oder des Kollegen komplett auf „Null“ heruntergefahren worden ist. Weisen Sie im Falle der Fälle Ihre Kolleginnen und Kollegen also auf dieses noch nichts rechtkräftige Urteil hin. Wenn die Osnabrücker Entscheidung vom LAG Niedersachsen bestätigt worden ist, werden wir Sie sofort informieren.
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