„Home-Office nach der Krise: Wann muss der Arbeitgeber mit uns sprechen?“
Frage: Ich habe gehört, dass unser Arbeitgeber in unserem Unternehmen auch nach der Corona-Krise verstärkt auf Telearbeit setzten und mehr Mitarbeiter im Home-Office beschäftigen möchte. Die Planungen stecken aber wohl noch in der Anfangsphase. Bisher hat der Arbeitgeber uns als Betriebsrat noch nicht informiert. Wann muss er dies spätestens tun?
Antwort: Ihr Arbeitgeber hat es grundsätzlich selber in der Hand, wann er Sie als Betriebsrat informiert. Das Gesetz fordert nur, dass die Unterrichtung des Betriebsrats rechtzeitig erfolgen muss. Das heißt, dass die Beratung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen in einem Stadium erfolgen muss, in dem die Planung noch nicht, auch nicht teilweise, umgesetzt ist. Ihr Arbeitgeber wird Sie als Betriebsrat voraussichtlich aber nicht in einem frühen Überlegungsstadium informieren. Der Arbeitgeber ist gesetzlich nur verpflichtet, Sie als Betriebsrat über die Planungen zu unterrichten, nicht aber, Sie auch in die Planungen einzuschalten (§ 92 Absatz 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Ihr Informationsrecht als Betriebsrats greift also nur dann, wenn Ihr Arbeitgeber das Stadium der konkreten Planung erreicht haben.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Sprechen Sie mit dem Arbeitgeber über dessen Personalpläne, und fordern Sie ihn zur näheren Auskunft auf, sobald er sich konkrete, über bloße Vorüberlegung hinausgehende Vorstellungen gemacht hat. Der Arbeitgeber muss Sie so früh informieren, dass Sie noch Gelegenheit haben, Ihre Einflussmöglichkeiten geltend zu machen. Gleichgültig ist es, wenn Ihr Arbeitgeber zum Zeitpunkt Ihrer Unterrichtung als Betriebsrat seine Planung bereits abgeschlossen hat. Wichtig ist nur, dass Sie als Betriebsrat bei der Verwirklichung und Umsetzung der geplanten Maßnahmen noch einen Einfluss ausüben können
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