Die Corona-Zahlen steigen – und doch holen schon wieder Betriebe Ihre Mitarbeiter aus dem Home-Office zurück. Der Grund: Viele haben den Sommer genutzt, um Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen und die aktuellen Infektionsschutzmaßnahmen umzusetzen. Doch mit dem „Kommando zurück“ machen viele Arbeitgeber den zweiten großen Fehler rund ums Home-Office in der Corona-Krise.
Der zweite Fehler ist die Folge des ersten
Panikartig wurden im März hunderttausende Kolleginnen und Kollegen vom Arbeitgeber ins Home-Office geschickt. In den allermeisten Fällen ohne jede Vereinbarung. Das war der erste Fehler. Der zweite: In vielen Firmen wird jetzt der Rückruf gestartet – ohne Sie als Betriebsrat zu beteiligen. Doch das geht nur mit einer Regelung, wie dieses Beispiel zeigt:
Beispiel: Eine Kollegin wurden vor rund 6 Monaten zum Arbeiten ins Home-Office geschickt. Dabei vereinbarte Sie schriftlich mit dem Arbeitgeber, dass sie von dort nur vorübergehend – nämlich bis zum 31.10.2020 – tätig werden sollte. Am 15.10.2020 teilt ihr Chef ihr nun mit, dass Sie zum Ende des Monats wieder an ihrem betrieblichen Arbeitsplatz eingesetzt werden soll. Die Kollegin fragt bei Ihnen als Betriebsrat nach, ob sie dieser Anweisung folgen muss. Mit der Tätigkeit im Home-Office ließe sich nämlich Beruf und Familie gut miteinander vereinbaren.
Folge: Da werden Sie Ihrer Kollegin nicht viel Hoffnung machen können. Die schriftliche Vereinbarung enthält nämlich eine Befristung für die Tätigkeit im Home-Office. Ist die Frist abgelaufen, muss die Kollegin wohl oder übel erst mal wieder zurück an ihren Platz im Betrieb.
Wichtiger Hinweis: Eine solche Vereinbarung haben die meisten Arbeitgeber aber erst gar nicht geschlossen. Deshalb wird es nun auch in den meisten Betrieben nichts, mit der schnellen Rückkehr.
Keine Alternative: Nur so lässt sich das Home-Office beenden
In der aktuellen Lage haben die meisten Arbeitgeber wegen der fehlenden Vereinbarung nur eine Möglichkeit, wenn Sie Kolleginnen oder Kollegen aus dem Home-Office zurück in den Betrieb beordern wollen: mit Hilfe einer Versetzung. Und die funktioniert nur so:
Darum funktioniert die Rückholaktion nicht ohne Sie als Betriebsrat
Arbeitsrechtlich gesehen ist eine Versetzung zurück aus dem Home-Office an den innerbetrieblichen Arbeitsplatz nämlich nichts anderes als eine Änderung des Arbeitsortes. Erleichtert wird eine solche Versetzung, wenn dies in der Home-Office-Vereinbarung oder – notfalls auch – im Arbeitsvertrag geregelt ist. In diesem Fall kann der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) einfacher ausüben.
Ohne eine klare Home-Office-Vereinbarung, die mit Beginn der Corona-Krise und der Versetzung ins Home-Office im vergangenen Frühjahr so gut wie nie geschlossen worden ist, wird für Ihren Arbeitgeber diese Versetzung zurück an den innerbetrieblichen Arbeitsplatz alles andere als ein Kinderspiel. Denn: Je länger die Kollegin oder der Kollege bereits von zu Hause aus arbeitet, umso schwerer wird es, sie oder ihn von jetzt auf gleich – wenn überhaupt – zurückzuholen.
Und genau hier kommen jetzt Sie als Betriebsrat ins Spiel: Denn nach § 99 Abs. 1 BetrVG müssen Sie als Betriebsrat, wenn im Unternehmen in der Regel mehr als 20 Kolleginnen und Kollegen beschäftigt sind, einer Versetzung aus dem Home-Office ausdrücklich zustimmen. Aber auch in kleineren Betrieben reden Sie als Betriebsrat bei der Rückholaktion aus dem Home-Office zumindest einen Beratungs- und Informationsanspruch (§§ 80 Abs. 2, 90 Abs. 2 BetrVG).
Im Rahmen dieser Beteiligungsrechte können Sie als Betriebsrat im Interesse Ihrer Kolleginnen und Kollegen beim Zurückholen aus dem Home-Office auf den Arbeitgeber Einfluss nehmen. Denn keiner Ihrer Kolleginnen oder Kollegen muss der Versetzung Folge leisten, wenn dies
- im Arbeitsvertrag nicht vereinbart wurde oder
- Sie als Betriebsrat beschlossen haben, der Versetzung nicht zuzustimmen und das Arbeitsgericht Ihre Zustimmung als Betriebsrat nicht ersetzt hat (BAG, Urteil vom 30.09.1993, 2 AZR 283/93).
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Soweit dies nicht schon bei der Versetzung aus dem Betrieb ins Home-Office erfolgt ist, sollten Sie als Betriebsrat jetzt auf eine Betriebsvereinbarung drängen. Darin können Sie dann das regeln, was der Bundesregierung bisher noch nicht gelungen ist: ein Recht aufs Arbeiten aus den eigenen vier Wänden. Gleichzeitig können Sie auch vereinbaren, was bei einer Rückholaktion zu beachten ist und welche Fristen hierzu einzuhalten sind.
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