Bis 30.06.2021: Corona-Kurzarbeit-Regeln gelten 3 Monate länger
Das war knapp: Am 31.03.2021 sollten die Erleichterungen für Betriebe bei der Kurzarbeit auslaufen. Jetzt hat die Bundesregierung die Regelung auf den letzten Drücker noch einmal verlängert.
Fristverlängerung: Gerade noch rechtzeitig
Kurz vor Ablauf der Frist hat die Bundesregierung den erleichterten Zugang zur Kurzarbeit am 24.03.2021 verlängert. Damit gelten die Corona-Sonderregelungen, jetzt für alle Betriebe, die bis zum 30.06.2021 anmelden, weiter. Die Verordnung sieht vor, dass
- Betriebe, die Kurzarbeit anmelden wollen, dies weiterhin tun können, wenn nur 10 % – statt wie üblich 30 % – der Kolleginnen und Kollegen vom Arbeitsausfall betroffen sind,
- Minusstunden vor dem Antrag auf Kurzarbeit nicht abgebaut werden müssen und
- Leiharbeiter ebenfalls in Kurzarbeit geschickt werden können.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Will Ihr Arbeitgeber einen Teil Ihrer Kolleginnen und Kollegen wegen der Folgen der Corona-Pandemie, zum Beispiel bei einem Auftragsmangel, kündigen, können Sie als Betriebsrat sogar selber die Initiative ergreifen, den Arbeitgeber auffordern, Kurzarbeit anzumelden und notfalls zu diesem Zweck sogar die Einigungsstelle anrufen
Näheres zum Thema Kurzarbeit und Urlaub finden Sie hier.
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