Corona-Infektion: Für die Quarantäne-Zeit gibt’s keinen Urlaub zurück
Ein aktuelles Problem, das sich gerade in vielen Betrieben stellt: Kolleginnen und Kollegen, die sich im Urlaub mit dem Corona-Virus infiziert haben und in Quarantäne mussten. Jetzt hat ein Gericht entschieden, was mit den Urlaubstagen passiert.
9 Tage Urlaub sind weg
Der Fall: 14 Tage war die Kollegin in Urlaub. 9 Tage davon musste sie infolge einer behördlichen Anordnung wegen einer Corona-Infektion in Quarantäne verbringen. Jetzt forderte die Kollegin, dass ihr die 9 Urlaubstage in der Quarantäne wieder gutgeschrieben werden.
Das Urteil: Ohne Erfolg. Eine Nachgewährung von Urlaubstagen setzt nach § 9 BUrlG eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit voraus. Die behördliche Anordnung der Quarantäne ist mit dem „gelben Schein“ vom Arzt aber nicht gleichzusetzen (Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 07.07.2021, 2 Ca 504/21).
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Eine konsequente Entscheidung, denn wer in Quarantäne ist, kann unter Umständen durchaus weiterarbeiten – zum Beispiel im Home-Office. Festlegen sollten Sie sich als Betriebsrat in der Beratung aber noch nicht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wir berichten weiter.
Näheres zum Thema Urlaub und Corona finden Sie hier.
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