Wegen Pandemie: Diese Versammlungen dürfen Sie jetzt wieder online abhalten
Die neue Omikron-Variante ist weiter auf dem Vormarsch. Die Booster-Impfung und ein neues Vakzin sollen das neue Virus wieder eindämmen. Bis dahin sollte jeder seine Kontakte verringern. Doch was bedeutet das für die nächste Betriebsversammlung in Ihrem Betrieb? Dazu wurde jetzt eine wichtige Ausnahmeregel bis zum 19.03.2022 verlängert.
Ausgelaufene Sonderregelung bis zum 19.03.2022 verlängert
Ab sofort dürfen Betriebsversammlungen und Gremiensitzungen wieder online abgehalten werden. Die dazu extra wegen der Pandemie geschaffene Sonderregelung war eigentlich am 30.06.2021 ausgelaufen, ist aber am 11.12.2021 verlängert worden (§ 129 BetrVG). Danach dürfen
- Betriebsversammlungen (§ 42 BetrVG)
- Betriebsräteversammlungen (§ 53 BetrVG) und
- Jugend- und Auszubildendenversammlungen (§ 71 BetrVG)
ab sofort bis nächstes Frühjahr wieder als Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass die Versammlung nicht aufgezeichnet wird und nur teilnahmeberechtigte Personen vom Inhalt der Versammlung Kenntnis nehmen können.
Für Betriebsratssitzungen gibt’s schon länger eine neue Regelung
Für Ihre Betriebsratssitzungen gilt schon seit einiger Zeit eine neue Regelung. Danach können Sie und Ihre Kollegen aus dem Betriebsrat nun dauerhaft per Video- oder Telefonkonferenz tagen, wenn
- die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind,
- nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und
- sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Wichtiger Hinweis: Die Aufzeichnung von Betriebsratssitzungen, zum Beispiel zu Beweiszwecken oder zur nachträglichen Information während der Sitzung abwesender, ab ordnungsgemäßer vertretener Kollegen, ist und bleibt unzulässig.
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