Die meisten Dienststellen sind unterbesetzt. Für die Einstellung neuer Kolleginnen und Kollegen reichen aber meistens die Haushaltsmittel nicht aus. Deshalb reagieren viele Dienstherrn mit einem einfachen Mittel auf die Personalknappheit: Mit Versetzungen. Vor allem bei Versetzungen über größere Distanzen ist das aber für viele Kolleginnen und Kollegen mit großen Belastungen verbunden. Gut, dass Sie als Personalrat bei dieser personellen Maßnahme ein starkes Mitbestimmungsrecht haben.
Anderer Arbeitsplatz: So weit geht Ihr Mitbestimmungsrecht als Personalrat
Ohne Sie als Personalrat geht bei der Versetzung einer Kollegin oder eines Kollegen gar nichts. Denn als Personalrat haben Sie ein klares Mitbestimmungsrecht bei
– Versetzungen zu einer anderen Dienststelle (§ 78 Absatz 1 Nr. 5 BPersVG),
– Umsetzungen innerhalb derselben Dienststelle für mehr als drei Monate, wenn die Umsetzung mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist und der neue Dienstort sich außerhalb des Einzugsgebiets im Sinne des Umzugskostenrechts befindet (§ 78 Absatz 1 Nr. 6 BPersVG) und bei
– Abordnungen, Zuweisung oder Personalgestellung für mehr als drei Monate (§ 78 Absatz 1 Nr. 6 BPersVG).
Das sind die Rechte Ihrer Kolleginnen und Kollegen
Bei einer Versetzung bedarf es nicht der Zustimmung der betroffenen Kollegin oder des betroffenen Kollegen. Allerdings muss sichergestellt sein, dass die neue Aufgabe gleichwertig, die Maßnahme nicht willkürlich ist und persönlichen Interessen berücksichtigt wurden.
Ver- oder Umsetzung: Das ist der Unterschied
Das Personalvertretungsgesetz unterscheidet die Versetzung von der Umsetzung: Während eine Versetzung für Ihre Kolleginnen und Kollegen mit der Zuweisung einer anderen Dienststelle oder sogar eines anderen Dienstorts auf Dauer verbunden ist, handelt es sich bei der Umsetzung oder der Abordnung um nur vorübergehende personelle Maßnahmen. Bei einer Umsetzung bleibt die Kollegin oder der Kollege in
der bisherigen Dienststelle und erhält lediglich einen neuen Aufgabenbereich oder einen anderen Arbeitsplatz. Eine Abordnung hingegen ist mit einem vorübergehenden Wechsel der Dienststelle – oft auch mit einem neuen Dienstherrn – verbunden.
Wichtiger Hinweis: Bei einer Umsetzung oder Abordnung von unter drei Monaten haben Sie als Personalrat allerdings kein Mitbestimmungsrecht.
Wann Sie als Personalrat „Nein“ sagen dürfen
Bei einer Versetzung oder bei einer Umsetzung bzw. Abordnung – soweit in den letzten beiden Fällen die personelle Maßnahme länger als drei Monate dauert, können Sie als Personalrat durchaus auch Ihre Zustimmung verweigern. Wann Sie das dürfen, verrät Ihnen der folgende Schnell-Check:
Schnell-Check: In diesen Fällen können Sie Ihre Zustimmung verweigern
– Verstößt die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, den Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Gleichstellungsplan, eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie – zum Beispiel in Form einer Dienstvereinbarung (§ 80 Absatz 1 Nr. 12 BPersVG)?
– Besteht die durch Tatsachen begründete Besorgnis, dass durch die Maßnahme die Kollegin oder der Kollege oder andere Beschädftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist?
– Haben Sie die begründete auf Tatsachen beruhende Sorge, dass die Kollegin oder der Kollege den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören wird?
Lautet Ihre Antwort auf eine dieser Frage „Ja“ können Sie der personellen Maßnahme Ihre Zustimmung versagen. Die Dienststellenleitung darf ihre Pläne dann nicht endgültig umsetzen, sondern muss die fehlende Zustimmung durch die Einigungsstelle oder gerichtlich ersetzen lassen, wenn die Maßnahme nicht besonders dringend ist und vorläufig erfolgen kann.
(Stand: 17.8.2026)

