Frage: Unerwartet ist in unserem Betrieb ein größerer Auftrag eingegangen, der uns personell die Grenzen aufgezeigt hat. Deshalb hat die Geschäftsführung schnell mit unserer Zustimmung als Betriebsrat Überstunden angeordnet. Jetzt diskutieren wir darüber, ob die Arbeitgeberin für die zusätzliche Arbeit nach Feierabend und am Samstag mit einem Überstundenzuschlag vergüten muss. Falls ja, wie lässt sich verhindern, dass Kolleginnen und Kollegen ohne Absprache Überstunden machen, um den Zuschlag zu kassieren?
Antwort: Wenn eine Kollegin oder ein Kollege Überstunden leistet, besteht grundsätzlich auch ein Vergütungsanspruch (§ 612 BGB). Nur hoch bezahlte leitende Angestellten sind verpflichtet, „unbezahlte“ Überstunden zu leisten, weil die Vergütung bei ihnen in der Regel von vornherein entsprechend bemessen ist. Aber: Einen Überstundenzuschlag muss Ihr Arbeitgeber nur zahlen, wenn dies
- arbeits-,
- tarifvertraglich oder
- in einer Betriebsvereinbarung
vorgesehen ist.
Wichtiger Hinweis: Teilzeitkräfte haben außerdem nur dann Anspruch auf einen Überstundenzuschlag, wenn die betriebsübliche Vollarbeitszeit überschritten wird (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.6.2004, Az. 5 AZR 448/03).
Bezahlen muss der Arbeitgeber nur die Überstunden, die er
- angeordnet,
- gebilligt oder
- geduldet hat oder
- die zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.
Im Streitfall muss Ihre Kollegin oder Ihr Kollege das auch nachweisen können. Dazu müssen die Tage und Zeiten dokumentiert werden, an denen Überstunden geleistet worden sind, und ggf. auch die Tätigkeiten benennen, die geschuldet, aber nur mit Überstunden zu erbringen waren (Landesarbeitsgericht Rheinland- Pfalz, Urteil vom 6.2.2009, Az. 6 Sa 337/08).
Damit Ihre Kolleginnen und Kollegen gar nicht erst in die Versuchung kommen, still und heimlich unerwünschte Überstunden zu machen, sollten Sie als Betriebsrat mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zum Thema Überstunden schließen. Darin darf eine Regelung, nach der nur ausdrücklich angeordnete Überstunden bezahlt werden, nicht fehlen. Damit ist dann auch klar, dass „heimliche“ Überstunden nicht geduldet werden. Hier ist ein Beispiel für eine solche Regelung.
§ … – Vergütung von Überstunden
Ein Anspruch auf die Vergütung von Überstunden besteht nur, wenn diese angeordnet oder genehmigt wurden oder wenn die Überstunden aus dringenden betrieblichen Interessen erforderlich waren und dem Vorgesetzten Beginn und Ende der Überstunden spätestens am folgenden Tag vom Arbeitnehmer schriftlich angezeigt werden.
Stand (25.03.2024)