Frage: Ein Mitglied unseres Personalrats hat gegen seine Kündigung geklagt. Die Arbeitsrichter haben festgestellt, dass die Kündigung unwirksam ist und dem Antrag des Kollegen auf Weiterbeschäftigung stattgegeben. Darf der Kollege jetzt wieder zurück in die Dienststelle?
Antwort: Danach sieht es aus! Das zeigt dieser Fall einer Arbeitgeberin, der es ähnlich ergangen ist: Die Arbeitgeberin aus Mainz kündigte einer kaufmännischen Angestellten, die zugleich Mitglied des Betriebsrats war, fristlos. Dagegen klagte die Kollegin. Im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses stellte das Gericht fest, dass die Kündigung unwirksam war, und verurteilte die Arbeitgeberin, die Kollegin weiter zu beschäftigen. Die Arbeitgeberin ging in
Berufung und verlangte, den Weiterbeschäftigungsanspruch abzuweisen sowie das Arbeitsverhältnis rückwirkend gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aufzulösen. Die Richter stellten sich auf die Seite der Kollegin. Da die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung festgestellt wurde, habe die gekündigte Kollegin einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses. Überwiegende eigene schutzwerte Interessen hatte die Arbeitgeberin nicht dargelegt. Den Auflösungsantrag konnte im Fall der fristlosen Kündigung nach §§ 9 Absatz 1, 13 Absatz 1 Satz 3 KSchG nur die Kollegin, nicht aber die Arbeitgeberin stellen. Eine entsprechende Anwendung auf die Arbeitgeberin schied schon wegen des Sonderkündigungsschutzes der Betriebsratsmitglieder nach § 15 Absatz 1 KSchG aus (Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.2007, Az.: 4 Sa 851/06).
(Stand: 11.05.2026)

