Wird eine Stelle im Unternehmen frei, schalten die meisten Arbeitgeber eine Stellenanzeige. Doch das muss nicht sein. Oft gibt es Kolleginnen und Kollegen im Betrieb, die sich gerne beruflich verändern oder aufsteigen wollen. Als Betriebsrat sollten Sie Ihren Arbeitgeber deshalb auch zu einer internen Stellenausschreibung auffordern. Mit dieser Betriebsvereinbarung regeln Sie die Details.
Betriebsvereinbarung: So legen Sie die Regeln für interne Stellenausschreibungen fest
Betriebsvereinbarung über interne Stellenausschreibungen der Geschäftsleitung der Firma … vertreten durch Herrn/Frau … und dem Betriebsrat der Firma … vertreten durch die/den Betriebsratsvorsitzende(n)
Vorbemerkung: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde die männliche Sprachform bei der Formulierung dieser Betriebsvereinbarung gewählt. Der Betriebsrat und die Geschäftsleitung versichern, dass sie alle Beschäftigten und andere Personen diskriminierungsfrei und gleichberechtigt behandeln werden.
§ 1 Ausschreibung von Arbeitsplätzen
(1) Grundsätzlich werden alle neuen oder freiwerdenden Arbeitsplätze innerhalb des Unternehmens sofort für … Arbeitstage ausgeschrieben. Eine verkürzte Aushangfrist kann nach Zustimmung des Betriebsrats im Einzelfall vereinbart werden. In Ausnahmefällen kann in Absprache mit dem Betriebsrat auf eine interne Stellenausschreibung verzichtet werden. Das gilt beispielsweise bei Stellenausschreibungen für Spezialisten- und Führungspositionen, bei denen absehbar ist, dass geeignete Bewerber im Unternehmen nicht zu finden sind.
(2) Auf eine interne Stellenausschreibung kann auch nach Absprache verzichtet werden, wenn freiwerdende Arbeitsplätze mit Mitarbeitern besetzt werden müssen, die an anderer Stelle des Betriebs aus betrieblichen oder gesundheitlichen Gründen nicht mehr beschäftigt werden können. Darüber hinaus kann bei besonders eilbedürftigen Stellenbesetzungen, beispielsweise um einen abschlussbereiten Bewerber nicht zu verlieren, im Einvernehmen mit dem Betriebsrat auf eine interne Stellenausschreibung verzichtet werden. Soll die Ausschreibung von Arbeitsplätzen aus sonstigen Gründen unterbleiben, so ist die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich.
§ 2 Form und Inhalt der internen Stellenausschreibungen
(1) Die internen Stellenausschreibungen müssen ausnahmslos schriftlich erfolgen und folgende Angaben enthalten: die konkrete Tätigkeitsbezeichnung; die Angabe, ob Teilzeit möglich ist; den Fachbereich; die Beschreibung des Aufgabengebiets; die fachlichen Voraussetzungen; die Bestimmung des Einsatzbeginns; bei befristeten Stellenausschreibungen den konkreten Zeitraum; die tarifliche Eingruppierung; den Ansprechpartner, an den die Bewerbung zu richten ist; die Dauer des Aushangs mit Anfang- und Endtermin.
(2) Die Ausschreibung erfolgt am Schwarzen Brett des Betriebs und im Intranet.
§ 3 Form der Bewerbung
Die Bewerbung ist in Textform bei der Personalabteilung einzureichen.
§ 4 Behandlung von Bewerbungen
Jeder Mitarbeiter kann sich unter folgenden Voraussetzungen bewerben: Bei der ausgeschriebenen Stelle muss es sich für den Bewerber grundsätzlich um eine gleichwertige, höherwertige oder bessere Entwicklungsmöglichkeiten eröffnende Tätigkeit handeln. Der Bewerber muss mindestens … Monate an seinem bisherigen Arbeitsplatz beschäftigt sein.
§ 5 Auswahl der Bewerber
Die Auswahl der Bewerber richtet sich nach ihrer fachlichen und persönlichen Eignung. Betriebsangehörige Bewerber sind bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, sofern nicht ausnahmsweise betriebliche Gründe entgegenstehen.
§ 6 Benachteiligungsverbot
Wegen einer Bewerbung auf eine interne Stellenausschreibung darf keinem Mitarbeiter ein Nachteil entstehen. Die in dieser Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen für die Bewerbung auf eine interne Stellenausschreibung bleiben hiervon unberührt.
§ 7 Schlussbestimmungen
Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von … Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Eine Nachwirkung wird ausgeschlossen.
(Stand: 04.05.2026)

