Frage: Als Betriebsrat sind wir in vielen technischen und rechtlichen Fragen überfordert. In manchen Fällen möchten wir deshalb einen Sachverständigen zu Rate ziehen. Wann geht das?
Antwort: Klassische Themen, zu denen Sie Betriebsrat berechtigt sind, sich die Hilfe eines Sachverständigen zu sichern, sind, soweit ein Mitbestimmungsrecht betroffen ist:
- EDV-Fragen
- Schwierige Arbeitszeitmodelle
- Betriebliches Beurteilungswesen
- Einstellungstests
- Interessenausgleich
- Sozialplan
- Bilanzanalyse
Nach § 80 Absatz 3 BetrVG dürfen Sie als Betriebsrat also unter bestimmten Voraussetzungen einen Sachverständigen hinzuziehen. Dabei kommt es aber nicht nur auf die Fachfrage an, für die Sie als Betriebsrat nicht die erforderliche Fachkenntnis besitzt, sondern auch auf die Person des Sachverständigen. Nicht jeder taugt zum Sachverständigen.
Wichtigste Voraussetzung ist natürlich, dass der Sachverständige die erforderliche Qualifikation besitzt, um Ihre Fachfrage als Betriebsrat sachgerecht beantworten zu können. Beispiele für typische betriebliche Sachverständige sind zum Beispiel EDV-Sachverständige, Arbeitsschutzexperten oder Rechtsanwälte. Gewerkschaftsvertreter können ebenfalls Sachverständige im Sinne des § 80 Absatz 3 BetrVG sein (BAG, Beschluss vom 16.11.2005, Aktenzeichen: 7 ABR 12/05).
Stand (26.08.2024)