„Resturlaub 2020: Kann in einem Aufhebungsvertrag die Auszahlung geregelt werden?“
Frage: Ein Kollege in unserem Betrieb ist bereits seit mehreren Monaten krankgeschrieben. Die Geschäftsführung geht sogar davon aus, dass er mindestens für den Rest dieses Jahres nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt. Deshalb möchte die Geschäftsführung sich mit Hilfe eines Aufhebungsvertrages von ihm trennen. Der Kollege hat auch bereits sein grundsätzliches Einverständnis erklärt, hat aber noch ein paar Forderungen: Unter anderem will er seinen vollständigen Resturlaub aus diesem Jahr ausbezahlt haben. Jetzt fragt er mich als Betriebsratsvorsitzenden, ob das geht.
Antwort: Wenn Ihr Kollege schon länger als 6 Monate im Betrieb beschäftigt ist, hat er für dieses Jahr seinen vollen Urlaubsanspruch bereits erworben (§ 4 BUrlG). Demzufolge kann er mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung des noch offenen Urlaubs verlangen.
In der Praxis wird das meist so geregelt: Die Geschäftsführung schließt mit dem Kollegen einen Aufhebungsvertrag, in dem geregelt ist, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet, um drohende Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld zu minimieren. Innerhalb
dieser Kündigungsfrist kann die Geschäftsführung Ihren Kollegen dann unter Anrechnung des noch offenen Jahresurlaubs unwiderruflich freistellen. So wird der noch offene Jahresurlaub gewährt und Ihr Kollege kann keine finanzielle Abgeltung seines Resturlaubs mehr verlangen.
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