Urlaub 2020: Vertragliche Verfallklausel gilt auch bei fehlendem Hinweis
Wohin im Urlaub? Wegen der Corona-Pandemie sind viele beliebte Reiseziele in diesem Sommer nicht zu erreichen. Manche Kolleginnen und Kollegen warten daher mit ihrem Urlaub, bis alle Grenzen wieder fallen. Doch das ist riskant. Vor allem bei einer Verfallklausel im Arbeitsvertrag.
So schnell sind 6.807,69 € an Urlaubsabgeltung weg
Der Fall: Nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses hatte ein Kollege aus dem Ruhrgebiet noch 25 Tage Resturlaub, ohne dass diese in der Gehaltsabrechnung ausgewiesen waren. Mehr als 1 Jahr später verlangte er von seinem Arbeitgeber insgesamt 6.807,69 € als Abgeltung des Resturlaubs. Doch der lehnte mit Hinweis auf eine vertragliche Klausel, nach der alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis spätestens 3 Monate nach Fälligkeit verfallen sollten, ab.
Das Urteil: Der Resturlaub ist futsch – und die 6.807,69 € als Urlaubsabgeltung gibt’s auch nicht. Die vertragliche Verfallklausel ist wirksam und umfasst auch Urlaubsansprüche, auf deren Verlust der Arbeitgeber nicht rechtzeitig hingewiesen hat (LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2020, 4 Sa 571/19).
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Dieses Urteil hat für Rest-Urlaubsansprüche Ihrer Kolleginnen und Kollegen große Konsequenzen. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber nämlich rechtzeitig auf den drohenden Verlust von Urlaubsansprüchen zum Ende des Kalenderjahres hinweisen. Steht im Arbeitsvertrag aber eine Verfallklausel für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, ist auch der Resturlaub 2020 – solange keine Regelung zur Übertragung ins Folgejahr bestehen – spätestens am 31.03.2021 verloren
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