Ein Beispiel dafür, wie gut Sie als Abonnent von „Betriebsrat heute“ informiert sind: Während andere Medien für Betriebsräte das neue Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) als eine „Bombe“ feiern, hatten wir von „Betriebsrat heute“ schon im September über die EuGH-Entscheidung berichtet hatten, nach der Urlaub in Deutschland nicht mehr verfällt oder verjährt, sobald Ihr Arbeitgeber vergisst, Ihre Kolleginnen und Kollegen genau darauf hinzuweisen. Jetzt hat das BAG endgültig unsere Meldung bestätigt.
17.376,64 € statt 3.201,38 €
Der Fall: Wie von uns erwartet, blieb der BAG auf der Linie des EuGH aus September. In dem konkreten Fall hatte eine Steuerfach-Angestellte, die gleichzeitig Bilanzbuchhalterin war, über mehrere Jahre nicht ihren vollen Urlaub genommen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlte ihr der Arbeitgeber 3.201,38 € als Abgeltung für 14 offene Urlaubstage. Doch die Bilanzbuchhalterin wollte mehr: 17.376,64 € für weitere 76 Tage. Ihr Arbeitgeber habe nämlich vergessen, sie als seine Arbeitnehmer auf den drohenden Verfall bzw. die Verjährung von Urlaubsansprüchen hinzuweisen.
Das Urteil: Ein Versäumnis des Arbeitgebers, weshalb der Bilanzbuchhalterin die noch offenen 76 Urlaubstage noch gewährt bzw. ausgezahlt werden müssen. Damit steht fest: Ab sofort – und natürlich vor dem Ende des üblichen Übertragungszeitraums offener Urlaubsansprüche am 31.03.2023 – muss Ihr Arbeitgeber Ihre Kolleginnen und Kollegen ausdrücklich darauf hinweisen, dass nicht genommene Urlaubsansprüche verfallen können (BAG, Urteil vom 20.12.2022, 9 AZR 266/20).
Das gilt auch für den Resturlaub aus 2019!
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Und nicht nur das! Weil das Urteil des BAG noch im alten Jahr verkündet wurde und rechtskräftig ist, konnten zum 31.12.2022 auch keine Urlaubsansprüche aus 2019 mehr verjähren, wenn Ihr Arbeitgeber nicht vorher darauf hingewiesen hat. Das heißt: Ihre Kolleginnen und Kollegen können diesen Resturlaub jetzt noch nehmen, wenn der Arbeitgeber den Hinweis nicht – am besten schriftlich – erteilt hat.
Näheres zum Thema Resturlaub finden Sie hier.
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