Vergütung Überstunden
Frage: Ein Kollege hat vor ziemlich genau sechs Monaten gekündigt. Jetzt hat er mich in der Sprechstunde angerufen und sich erkundigt, ob er die zum Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses noch offenen Überstunden jetzt noch ausbezahlt verlangen kann. Ehrlich gesagt: Ich war mir nicht sicher und habe ihm versprochen, zurückzurufen. Nach meiner ersten Einschätzung muss der Arbeitgeber nach Ablauf von drei Monaten ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber keine Überstunden mehr auszahlen, oder?
Antwort: Die 3-Monats-Frist gilt für Ansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis nur, wenn der Arbeitsvertrag des Kollegen eine Ausschlussfrist enthält, nach der mit Ablauf des dritten Monats alle wechselseitigen Forderungen ausschließt. Fehlt im Arbeitsvertrag eine solche Klausel, kann der Ex-Kollege sogar ganze drei Jahre lang noch Forderungen gegenüber der Firma, wie zum Beispiel auf Abgeltung noch nicht genommenen Urlaubs oder noch offener Überstunden, aufmachen.
Eine Ausschlussklausel muss aber ausdrücklich zwischen Arbeitgeber und dem Ex-Kollegen vereinbart sein. Das kann
- im Arbeitsvertrag,
- in einem Aufhebungsvertrag,
- in einem Vertrag über die Abwicklung der Kündigung oder
- in der Niederschrift nach dem Nachweisgesetz
erfolgen.
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