Frage: Eine Kollegin mit einem Grad der Behinderung von 30 arbeitet regelmäßig 15 Stunden pro Woche. Zusätzlichgibt es eine Abrufregelung von bis zu drei weiteren Stunden wöchentlich, die aber nicht dauerhaftanfällt. Die Kollegin hat bei der Agentur für Arbeit die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragt, um ihren Arbeitsplatz besser abzusichern. Der Antrag wurde jedoch abgelehnt mit der Begründung, es liege kein „Arbeitsplatz im Sinne des SGB IX“ vor. Ist das rechtlich korrekt? Welche Mindestarbeitszeit gilt für die Gleichstellung?
Antwort: Die Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX setzt voraus, dass ein Arbeitsplatz besteht oder konkret gefährdet ist. Dabei verweist das Gesetz auf die Definition des Arbeitsplatzes in § 156 Abs. 3 SGB IX. Danach werden nur Stellen berücksichtigt, die eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 18 Stunden umfassen. Diese Schwelle ist in der Praxis entscheidend. Beschäftigungsverhältnisse unterhalb dieser Grenze gelten sozialrechtlich nicht als Arbeitsplatz im Sinne der Gleichstellungsvorschriften – selbst dann nicht, wenn sie unbefristet bestehen oder wirtschaftlich wichtig für die betroffene Person sind.
Abrufarbeit zählt nicht automatisch zur regelmäßigen Arbeitszeit
Die Abrufarbeit hilft hierbei nicht weiter, wenn diese nicht regelmäßig anfällt, d.h. keinen dauerhaften Mehrbedarf darstellt. Entscheidend ist nicht, was theoretisch möglich wäre, sondern was tatsächlich regelmäßig gearbeitet wird. Nur wenn die wöchentliche Arbeitszeit verlässlich die 18-Stunden-Grenze erreicht oder überschreitet, liegt ein relevanter Arbeitsplatz im Sinne des SGB IX vor. Auch wenn die Agentur für Arbeit grundsätzlich nach Ermessen entscheidet, ist die 18-Stunden-Grenze eine harte rechtliche Voraussetzung. Unterhalb dieser Schwelle fehlt bereits die Grundlage für eine positive Entscheidung, unabhängig davon, wie schutzbedürftig die betroffene Person im Einzelfall erscheint.
(Stand: 29.04.2026)

