Betriebsrat Kündigung wegen krankem Kind
Es gibt Zeiten, da läuft einfach nicht alles nach Plan. Zum Beispiel, wenn das eigene Kind krank wird. Was tun? Selber zu Hause bleiben oder den Nachwuchs mit auf die Arbeit nehmen. Eine Altenpflegerin wählte die zweite Variante – und erhielt dafür eine fristlose Kündigung.
Heikle Situation: Wenn das Kind in der Probezeit krank wird
Der Fall: Die Not, in der die Altenpflegerin steckte, war doppelt heikel: Nicht nur das ihr Kind plötzlich erkrankte und von ihr gepflegt werden musste. Die Kollegin war auch noch in der Probezeit. Wahrscheinlich gerade deshalb entschied sie sich, ihr Kind mit zur Arbeit zu nehmen. Schließlich hatte der behandelnde Arzt attestiert, dass der Nachwuchs während der Krankheit von der Mutter betreut werden musste. Der Arbeitgeber sah das aber anders – und kündigte der Altenpflegerin fristlos.
Das Urteil: Kündigung unwirksam! Auf die Klage der Kollegin urteilten die Richter in Siegburg: Eine fristlose Kündigung ist in einem solchen Fall völlig übertrieben. Zwar sah auch das Gericht, dass die Kollegin infolge der Ansteckungsgefahr auch die Gesundheit der zu pflegenden Senioren gefährdet hatte. Das sei jedoch kein Grund für eine fristlose Kündigung – auch nicht in der Probezeit. Allenfalls nach Ablauf der zweiwöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit war die Altenpflegerin kündbar (Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 04.09.2019, 3 Ca 642/19).
Bei Krankheit des Kindes: Das sind die Rechte Ihrer Kollegen
Ist das eigene Kind krank, leiden berufstätige Eltern nicht nur mit – sie stehen auch vor einer schwierigen Entscheidung. Vor allem, wenn die sechsmonatige Probezeit noch nicht vorüber ist und deshalb noch kein Kündigungsschutz gilt.
Dabei haben Ihre Kollegen in einem solchen Fall ganz klare Rechte. Und zwar diese:
Recht Nr. 1: Ihre Kollegen dürften vorübergehend der Arbeit fernbleiben und verlieren dadurch nicht ihren Anspruch auf Lohn (§ 616 BGB).
Recht Nr. 2: Ist das kranke Kind nicht älter als 12 Jahre und gibt es im Haushalt sonst niemanden, der die Pflege übernehmen kann, stehen Ihren Kollegen pro Kind genau 10 Tage pro Jahr zu, um zu Hause zu bleiben. In dieser Zeit zahlt die Krankenkasse Ihren Kollegen Krankengeld. Bei mehreren Kindern aber maximal für 25 Tage pro Jahr (§ 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V).
Wichtiger Hinweis! Alleinerziehende dürfen in so einem Fall sogar 20 Tage pro Jahr und Kind der Arbeit fernbleiben – und bekommen dafür Krankengeld. Bei mehreren Kindern gibt’s aber eine Obergrenze von 50 Tage pro Jahr.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Raten Sie Ihren Kollegen aber auf jeden Fall, dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorzulegen, aus der sich die Pflegebedürftigkeit des Nachwuchses ergibt. Sonst wird es nichts mit dem Krankengeld – und es droht eine Kündigung.
Was Sie als Betriebsrat tun können, um Ihre Kollegen zu schützen.
Vor der Kündigung müssen Ihren Kollegen in einer solchen Situation zuerst abgemahnt werden. Ist das nicht erfolgt, sollten Sie als Betriebsrat im Anhörungsverfahren der Kündigung widersprechen – und das unbedingt innerhalb von einer Woche (§ 102 Abs. 3 BetrVG).
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