Frage: Unsere Kolleginnen und Kollegen bekommen bisher bei einer Betriebszugehörigkeit von 10, 20 oder 25 Jahren eine Jubiläumszahlung in Höhe von 500 €, 1.000 € bzw. 2.000 €. Verbindlich geregelt ist das nirgendwo. Kann der Arbeitgeber die Zahlung bei Bedarf einstellen und was könne wir als Betriebsrat unternehmen?
Antwort: Sofern die Zahlung der Jubiläums-Zuwendung in der Vergangenheit ohne Vorbehalt erfolgt ist, besteht seitens Ihrer Kolleginnen und Kollegen ein dauerhafter Anspruch auf diese Zahlung aus Gewohnheitsrecht, das im Arbeitsrecht als „betriebliche Übung“ bezeichnet wird.
Hinsichtlich der Mitbestimmung durch Sie als Betriebsrat gilt: Als Arbeitnehmervertretung haben Sie zwar ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung (§ 87 Absatz 1 Nr. 10 BetrVG). Dieses Mitbestimmungsrecht bezieht sich aber nur auf die Ausgestaltung, also das „Wie“ der Zahlung. Insbesondere geht es dabei um die Verteilungsgrundsätze. Geht es um das „Ob“, also um die Frage, ob Ihr Arbeitgeber überhaupt eine solche Leistung an Ihre Kolleginnen und Kollegen erbringen muss, bestimmen Sie als Betriebsrat nicht mit.
Stand (12.08.2024)