Betriebs- oder Personalräte: Am liebsten kommen viele Arbeitgeber und Dienststellenleitungen immer noch ohne Arbeitnehmervertretung aus. Deshalb wird oft versucht, bereits die Wahl im Keim zu ersticken. Das verläuft – wie in diesem Fall – aber meist nicht nach Plan.
Zuspätkommen und andere Vorwürfe
Der Fall: Fünf Jahre war die Kollegin bereits bei der Autovermietung am Flughafen Düsseldorf beschäftigt, als sie plötzlich drei Abmahnungen erhielt. Der Vorwurf war jedes Mal der gleiche: Zuspätkommen. Ein halbes Jahr später lud die Kollegin – gemeinsam mit zwei weiteren Beschäftigten – zu einer Versammlung zur Wahl eines Wahlvorstands für eine Betriebsratswahl ein. Das blieb nicht ohne Folgen:
Kündigung Nr. 1: Eine Woche später erhielt die Kollegin die fristlose, hilfsweise ordentlich fristgerechte Kündigung. Die Arbeitgeberin begründete das mit den bereits erfolgten Abmahnungen und weiteren Pflichtverstößen, wie privaten Telefonaten am Counter.
Als die Betriebsversammlung zur Einberufung des Wahlvorstands stattfinden sollte, stellte sich heraus, dass der dafür vorgesehene Raum aufgrund der Corona-Regeln für den erschienenen Mitarbeiterkreis zu klein war. Daraufhin bot der Arbeitgeber den Wechsel in ein nahegelegenes Hotel an, was die Initiatoren der Versammlung aber ablehnten.
Kündigung Nr. 2: Dafür kündigte der Arbeitgeber gleich noch einmal fristlos und hilfsweise fristgerecht. Sein Vorwurf: Die Kollegin habe von Anfang an den Plan gehabt, die Versammlung platzen zu lassen, falls zu viele Kolleginnen und Kollegen erschienen und damit der Plan, sich selber als Wahlvorstand wählen zu lassen, scheitern sollte. Stattdessen wollte sie sich in diesem Fall vom Arbeitsgericht als Wahlvorstand bestellen lassen. Deshalb habe sie absichtlich einen zu kleinen Raum angemietet.
Wenig später erschien die Kollegin dann trotz der bereits erfolgten Kündigungen am Arbeitsplatz, um eine neue Einladung zur Wahlversammlung auszuhängen.
Kündigung Nr. 3: Der Arbeitgeber wertete dies als Hausfriedensbruch und kündigte zum dritten Mal fristlos, hilfsweise ordentlich.
Das Urteil: Alle drei Kündigungen sind unwirksam. Bei der ersten Kündigung stand die Kollegin bereits unter dem besonderen Kündigungsschutz als Wahlbewerberin. Bei der zweiten Kündigung sei der Plan zwar als Möglichkeit denkbar. Das reichte aber nicht, um als wahr zu unterstellen, dass die Kollegin vorsätzlich den zu kleinen Raum angemietet habe. Außerdem fehlte es an einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung. Auch die dritte Kündigung erklärten die Richter für unwirksam: Zwar habe die Kollegin gegen das Hausrecht der Arbeitgeberin verstoßen. Wer aber diverse Verfehlungen, wie Verspätungen und private Telefonate ohne Folgen ließe, der könne nicht kurz vor der anstehenden Betriebsversammlung zur Bestellung eines Wahlvorstands kündigen (LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2022, 8 Sa 243/22).
Wichtiger Hinweis: Dieses Urteil ist eins-zu-eins auf Kolleginnen und Kollegen anwendbar, die statt eines Betriebsrats einen Personalrat wählen lassen wollen.
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Das Urteil macht es Ihrer Dienststellenleitung auch schwer, unliebsame Bewerber zur Wahl zu kündigen – ohne klare Beweise für Pflichtverletzungen hat die Kündigung keine Chance.
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