Der Weg zurück aus dem Home-Office: Wenn viele Kollegen weiter mobil arbeiten wollen
Mit dem 20.03.2022 wurde die Home-Office-Pflicht aufgehoben. Geschichte ist das mobile Arbeiten von zu Hause damit aber noch lange nicht. Im Gegenteil: Gerade in Verwaltungen und Dienststellen möchten viele Kolleginnen und Kollegen auch nach der Pandemie zumindest tageweise aus dem Home-Office arbeiten. Solange der gesetzliche Anspruch auf das mobile Arbeiten noch fehlt, sind Sie als Personalrat gefragt.
Wer entscheidet, wer im Home-Office bleibt
Wer im Home-Office arbeiten darf, und wer nicht, hing in den letzten zwei Jahren von der Dienstvereinbarung ab, die Sie als Personalrat zu Beginn der Corona-Pandemie abgeschlossen haben und in der idealerweise auch gleich die Regeln für die Rückkehr aus dem Home-Office festgelegt wurden. Doch diese Dienstvereinbarungen laufen gerade aus oder werden gekündigt. Deshalb bestehen nun drei Möglichkeiten für Ihre Kolleginnen und Kollegen, die Arbeit im Home-Office fortzusetzen.
3 Möglichkeiten zur Fortsetzung der Home-Office-Tätigkeit
Möglichkeit Nr. 1 | Der Dienstherr schließt mit der Kollegin oder dem Kollegen eine individuelle Vereinbarung, wann,wie lange und zu welchen Bedingungenvon zu Hause aus gearbeitet werden darf. |
Möglichkeit Nr. 2 | Die Tätigkeit aus dem Home-Office wird vom Dienstherrn mit Hilfe seines Direktionsrecht in den Fällen, in denen es möglich ist, angeordnet (§ 106 GewO). |
Möglichkeit Nr. 3 | Als Personalrat schließen Sie mit dem Dienstherrn eine neue Vereinbarung über die Tätigkeit im Home-Office nach Ablauf der bisherigen Dienstvereinbarung und für die Zeit nach der Pandemie. |
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Die dritte Möglichkeit ist die, für die Sie sich als Personalrat stark machen sollten. Denn auf diese Weise können Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen direkt Einfluss unter anderem auf die Ausgestaltung des häuslichen Arbeitsplatzes nehmen.
Wichtiger Hinweis: Im Zuge der Corona-Pandemie wurden viele Kolleginnen und Kollegen oft ins Home-Office geschickt, obwohl die Arbeitsbedingungen dort nicht immer adäquat waren. Auch das sollten Sie in einer neuen Dienstvereinbarung zum Home-Office jetzt regeln.
Achten Sie auf den Gleichbehandlungsgrundsatz
Erlaubt der Dienstherr nur einem Teil Ihrer Kolleginnen und Kollegen auch weiterhin, im Home-Office statt am regulärem Arbeitsplatz tätig zu werden, während er einen anderen Teil zur Rückkehr in die Dienststelle vorschreibt, sprechen Sie als Personalrat ein gehöriges Wörtchen mit. Denn in diesem Fall kann durch die Anordnung des Dienstherrn der allgemeine, arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sein, der vorschreibt, dass der Dienstherr alle Kolleginnen und Kollegen – solange kein sachlicher Grund für eine Ausnahme vorliegt – gleichbehandeln muss.
Übersicht: So reden Sie als Personalrat beim Home-Office mit
Informationsrecht | Der Arbeitgeber muss Ihnen als Personalrat Auskunft geben,wer,ab wann, wie lange und unter welchen Bedingungenim Home-Office beschäftigt werden soll. | § 68 Absatz 2 BPersVG |
Antragsrecht | Als Personalrat haben Sie rund um das Thema Home-Office die Möglichkeit, beim Dienstherrn die notwendigen Maßnahmen zu beantragen, die sowohl der Dienststelle als auch allen dort beschäftigten Kolleginnen und Kollegen dienen. | § 68 Absatz 1 BPersVG |
Technische Einrichtungen | Werden beim Einsatz im Home-Office technische Einrichtungen angewendet, die zur Überwachung oder Kontrolle, zum Beispiel der Arbeitsleistung Ihrer Kolleginnen und Kollegen, genutzt werden können, haben Sie als Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. | § 75 Absatz 3 Nr. 17 BPersVG |
Verhütung von Arbeitsunfällen | Als Personalrat tragen Sie auch die Mitverantwortung dafür, dass Ihre Kolleginnen und Kollegen zu Hause vor Dienst- und Arbeitsunfällen, aber auch vor allen anderen Gesundheitsgefahren geschützt werden. | § 75 Absatz 3 Nr. 11 BPersVG |
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Schauen Sie sich genau an, welche dieser Punkte noch nicht in einer bestehenden Dienstvereinbarung geregelt sind – und überlegen Sie sich, ob diese in der neuen Dienstvereinbarung zum Home-Office ersetzt oder erweitert werden sollen.
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