Das Risiko steigt: Inzwischen wird rigoros überprüft, ob freie Mitarbeiter wirklich frei in der Ausübung ihrer Tätigkeit sind, oder nicht doch nur zum Schein selbstständig sind. Für Sie als Betriebsrat ist das wichtig: Im Falle einer fehlenden Selbstständigkeit hätten Sie nämlich ein Zustimmungsrecht vor der Einstellung. Wie frei die in Ihrem Betrieb beschäftigten Mitarbeiter sind, lässt sich aber feststellen.
Übersicht: Wie Sie freie Mitarbeiter von Scheinselbstständigen unterscheiden
Abhängig beschäftigt, grundsätzlich versicherungspflichtig | Freier Mitarbeiter/Selbstständiger, nicht versicherungspflichtig |
Im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig, Tätigkeit für andere Auftraggeber verboten oder tatsächlich unmöglich | für mehrere Auftraggeber tätig (zumindest zeitweise) |
Unternehmerrisiko fehlt (kein Einsatz von eigenem Kapital, verbunden mit dem Risiko des Verlustes) | eigenes Unternehmerrisiko |
Keine Werbung für ein eigenes Unternehmen, keine eigene Preiskalkulation, | Werbung |
Firmenemblem des Arbeitgebers/Auftraggebers auf Geschäftswagen, Kleidung, Taschen usw. | Eigenes Firmenemblem |
Fremdbestimmte Zurverfügungstellung der Arbeitskraft | Entscheidungsfreiheit darüber, wann die Arbeit erledigt wird (ggf. bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin) |
Vergütung als Stunden- oder Stücklohn bzw. Pauschal- oder Monatslohn | Honorar nach Rechnungsstellung |
Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsunfähigkeit | Keine Entgeltfortzahlung |
Urlaubsanspruch, Zahlung von Urlaubsentgelt | Kein Anspruch auf Urlaub mit Entgeltfortzahlung |
Arbeits- und Anwesenheitsnachweise | Keine Nachweise |
Weisungsgebundenheit: Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten | Keine Weisungsgebundenheit |
Verpflichtung zur Benutzung bestimmter Arbeitsmittel, die dem Auftraggeber Kontrollmöglichkeiten einräumen (z.B. EDV-Hard- und Software) | Im Wesentlichen eigene Arbeitsmittel |
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Stellt sich anhand einer Überprüfung heraus, dass es sich bei einem freien Mitarbeiter um einen Scheinselbstständigen handelt, hat das nicht nur Auswirkungen auf Ihr Mitbestimmungsrecht als Betriebsrat bei der Einstellung. Liegt ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vor, droht nicht nur Ihrem Arbeitgeber die Nachzahlung der nicht abgeführten Beiträge. Ihre versicherungspflichtig beschäftigten Kolleginnen und Kollegen können unter Umständen zur Rückzahlung der Differenz zwischen dem üblichen Lohn und der tatsächlich höheren Vergütung als freier Mitarbeiter verpflichtet sein – und da kommen schnell mehr als 10.000 € zusammen.
Dieser Antrag ist die Lösung
Dieses Risiko lässt sich auf allen Seiten auszuschließen: Durch einen Antrag auf Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung, den im besten Fall Ihr Arbeitgeber stellt. Die Behörde überprüft dann, ob es sich um freie Mitarbeit oder um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Empfehlen Sie Ihrem Arbeitgeber diesen Antrag zu stellen, bevor hohe Rückzahlungsverpflichtungen auf beiden Seiten entstehen können.
Stand (24.03.2025)