Frage: Als Personalratsvorsitzender habe ich im Rahmen des wöchentlichen Austauschgesprächs die Dienststellenleitung darauf aufmerksam gemacht, dass sie uns als Personalrat vor jedem Arbeitseinsatz außerhalb der Arbeitszeiten in unserer Dienststelle einzubeziehen hat. Was gilt in Eilfällen? Muss unsere Dienststellenleitung auch unvorhergesehene Überstunden bei uns als Personalrat beantragen oder darf er ohne uns handeln?
Antwort: Lassen Sie sich als Personalrat nichts vormachen: Auch in Eilfällen besteht grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats, beispielsweise bei einem dringenden Einsatz von Kolleginnen und Kollegen beim Ordnungsamt anlässlich einer örtlichen Veranstaltung, wenn es zum Beispiel Beschwerden aus der Bevölkerung oder aus der Nachbarschaft nachzugehen gilt.
Sie können und sollten aber das Vorgehen in Eilfällen im Voraus in einer Dienstvereinbarung regeln und festlegen. Ihr Mitbestimmungsrecht als Personalrat braucht deshalb nicht eingeschränkt zu werden.
Nur in eigentlichen Notfällen darf die Dienststellenleitung Überstunden einseitig anordnen. Ihre Zustimmung als Personalrat ist dann aber unverzüglich nachzuholen. Überstunden von außertariflichen Angestellten sind überdies nicht mitbestimmungspflichtig, weil das Arbeitszeitgesetz nicht anwendbar ist.
Stand (26.06.2023)