Darüber muss Sie der Arbeitgeber bei Massenentlassungen informieren
Sobald der Arbeitgeber eine anzeigepflichtige Massenentlassung durchführen will, muss er Ihnen als Betriebsrat rechtzeitig Auskünfte erteilen und Sie über
- die Gründe für die geplanten Entlassungen,
- die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,
- die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,
- den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
- die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer und
- die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien
informieren.
Wichtiger Hinweis: Dieses Schreiben muss Ihr Arbeitgeber Ihnen als Betriebsrat spätestens 2 Wochen vor der geplanten Entlassungsanzeige übermitteln (§ 17 Absatz 3 Satz 3 KSchG). Zeitgleich mit Ihrer Unterrichtung als Betriebsrat muss der Arbeitgeber auch die zuständige Agentur für Arbeit informieren, indem er der Behörde eine Abschrift des Schreibens an Sie als Betriebsrat zusendet.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Erinnern Sie als Betriebsrat mit Verweis auf diesen BAG-Beschluss und die möglichen Konsequenzen für die Kündigungen Ihren Arbeitgeber bei einer geplanten Massenentlassung also noch einmal daran, eine Abschrift des an Sie gerichteten Schreibens an die zuständige Agentur für Arbeit zu schicken. Denn nur so kann die Behörde rechtzeitig versuchen, die betroffenen Kolleginnen und Kollegen in andere Unternehmen und Arbeitsverhältnisse zu vermitteln.
Näheres zum Thema Massenentlassung und Stellungnahme als Betriebsrat finden Sie hier.
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