Bundesnotbremse: Ab sofort müssen Ihre Kollegen ins Homeoffice
Bisher war es nur ein Angebot. Jetzt ist es Pflicht. Ab sofort ist nicht nur der Arbeitgeber verpflichtet, zum Infektionsschutz jedem Beschäftigten einen Wechsel ins Home-Office anzubieten. Mit dem am 22.04.2021 vom Bundespräsidenten unterzeichneten „Notbremsen“-Gesetz ändert sich das nun: Ihre Kolleginnen und Kollegen müssen jetzt das Home-Office-Angebot vom Chef annehmen.
Home-Office-Pflicht: Es gibt aber auch Ausnahmen
Das heißt aber nicht, dass ab sofort alle Ihre Kolleginnen und Kollegen sofort nach Hause geschickt werden müssen, um von dort aus zu arbeiten. Es gibt nämlich auch Ausnahmen von der neuen Home-Office-Pflicht. Ob Ihre Kolleginnen und Kollegen „Nein“ sagen können, wenn der Chef anbietet, aus den eigenen vier Wänden zu arbeiten, verrät Ihnen der folgende Schnell-Check:
Schnell-Check: Das sind die Gründe, um „Nein“ zu sagen
Ja | Nein | |
Ist die Wohnung Ihrer Kollegin oder Ihres Kollegen zu klein, um von dort aus vernünftig arbeiten zu können? | ||
Besteht die Gefahr, dass Ihre Kollegin oder Ihre Kollege zu Hause nicht ungestört arbeiten kann? | ||
Fehlt es in eigenen vier Wänden an der erforderlichen technischen Ausstattung für ein Home-Office? |
Lautet Ihrer Antwort auch nur auf eine dieser 3 Fragen „Ja“, darf Ihre Kollegin oder Ihr Kollege weiterhin zum Arbeiten in den Betrieb kommen.
Wichtiger Hinweis: Bisher war das Home-Office für Ihre Kolleginnen und Kollegen keine Pflicht. Das heißt, sie mussten das Angebot vom Arbeitgeber nicht annehmen. Deshalb war es auch unbedenklich, wenn einige gelegentlich in den Betrieb gekommen sind, nach dem Rechten zu sehen. Durch die neue Home-Office-Pflicht, sind solche – zum Beispiel wöchentliche – Besuche im Betrieb ausgeschlossen, soweit diese nicht unbedingt erforderlich sind, weil zum Beispiel anders der erforderliche Zugriff auf interne Systeme nicht möglich ist oder ganz einfach „die Post gemacht werden muss.“
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Die neue Home-Office-Pflicht schränkt Ihre Mitbestimmungsrechte als Betriebsrat natürlich ein. Die Befolgung der infektionsrechtlichen Schutzvorkehrungen hat oberste Priorität. Besteht in Ihrem Betrieb noch keine Betriebsvereinbarung zum Thema Home-Office, sollten Sie jetzt unbedingt eine solche abschließen. Schon, um Ihren Kolleginnen und Kollegen nach dem alsbaldigen Ende der Corona-Pandemie den Weg zurück an den betrieblichen Arbeitsplatz zu ebnen. Ein entsprechendes Muster finden Sie im Download-Bereich.
Näheres zum Thema Krebsgefahr im Homeoffice bei Nutzung von Kellerräumen finden Sie hier.
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