Betriebsratssitzung per Video: Dafür dürfen Sie nicht abgemahnt werden
Wacklige Bilder, schlechter Ton. Betriebsratssitzungen als Videokonferenz sind nicht das reinste Vergnügen – und kein Ersatz für ein persönliches Treffen. In der Corona-Pandemie geht’s aber aus Infektionsschutzgründen leider nicht anders. Dagegen darf auch Ihr Arbeitgeber nichts haben und erst recht keine Abmahnung aussprechen.
Wo Ihr Arbeitgeber sich nichts einmischen darf
Der Fall: In einem in Köln ansässigen Textilunternehmen führte der Betriebsrat seine Sitzung ganz corona-konform als Videokonferenz durch. Das missfiel dem Arbeitgeber. Er verlangte, dass alle Sitzungen des Betriebsrats ab sofort im Betrieb durchgeführt werden müssten. Als der Betriebsrat weiter seine Sitzungen online abhielt, hagelte es Abmahnungen für alle Betriebsratsmitglieder. Dazu kürzte der Arbeitgeber auch den Lohn für die Arbeitszeit, in denen die Online-Sitzungen stattfanden. Logisch, dass die Sache vor dem Arbeitsgericht landete.
Das Urteil: Eine herbe Schlappe für den Arbeitgeber. Der Betriebsrat war – wie auch Sie – bis zum 30.06.2021 gesetzlich dazu legitimiert, seine Sitzungen pandemiebedingt online abzuhalten (§ 129 Abs. 1 BetrVG). Versucht der Arbeitgeber – wie hier durch Abmahnungen und Gehaltskürzungen – die Videokonferenzen zu verhindern, wird der Betriebsrat nach § 78 BetrVG unzulässig bei seiner Tätigkeit behindert (Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 24.03.2021, 18 BVGa 11/21).
Das sind Ihre 3 Mittel, um sich zu wehren
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Mittel Nr. 1 | Spricht der Arbeitgeber an der Videokonferenz teilnehmenden Kollegen eine Abmahnung aus, kann jede Kollegin und jeder Kollege vor dem Arbeitsgericht die Entfernung der Abmahnung aus der eigenen Personalakte verlangen. | Die Abmahnung kann anschließend nicht mehr genutzt werden, um eine verhaltensbedingte Kündigung zu stützen. |
Mittel Nr. 2 | Kürzt der Arbeitgeber für die Dauer der Videokonferenz den Lohn, kann jede Kollegin und jeder Kollege selber auf Zahlung klagen. | Der Arbeitgeber muss den Lohn nachzahlen – nebst Zinsen. |
Mittel Nr. 3 | Verbietet der Arbeitgeber, die anstehenden Betriebsratssitzungen per Videokonferenz abzuhalten, können Sie als Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht verlangen, dass der Chef es unterlässt, die Betriebsratsarbeit zu behindern. | Der Arbeitgeber wird unter Festsetzung eines Zwangsgeldes vom Gericht dazu gezwungen, weitere Behinderungen der Betriebsratsarbeit zu unterlassen. |
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