Betriebsrat und betriebliche Altersversorgung (baV) – So können Sie die betriebliche Altersversorgung umsetzen
5 Varianten: So lässt sich die betriebliche Altersversorgung in Ihrem Betrieb umsetzen
Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) bietet insgesamt 5 Optionen an, mit denen sich
- die betriebliche Altersvorsorge in Ihrem Betrieb durchführen lässt und
- die sich hinsichtlich ihres Verwaltungsaufwands unterscheiden.
Wichtiger Hinweis: Welche der 5 Varianten der Arbeitgeber im Betrieb schließlich umsetzt, ist seine Sache. Die Wahl des Durchführungsweges ist mitbestimmungsfrei. Und selbst wenn sie im Betrieb eine betriebliche Altersvorsorge haben sollten, zeigt Ihnen die Übersicht vielleicht eine besser passende Variante auf, auf die Sie Ihren Arbeitgeber hinweisen können.
Variante 1: Die Direktversicherung
Bei der Direktversicherung (§ 1b Absatz 2 BetrAVG) schließt der Arbeitgeber für Ihre Kolleginnen und Kollegen eine Lebens- oder Rentenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen ab. Es entsteht dabei ein Dreiecksverhältnis. Der Vorteil für Ihre Kolleginnen und Kollegen: Die Ansprüche sind gesichert.
Aufgrund des geringen Verwaltungsaufwandes bietet sich diese Variante gerade für kleine und mittelständische Unternehmen an. Der Arbeitgeber trägt außerdem nur geringe Risiken, weil die Ansprüche Ihrer Kolleginnen und Kollegen auf die Versorgungszahlungen in der Regel durch das Versicherungsunternehmen gesichert sind. Im Rentenfall ist es Aufgabe der Versicherung, die Zahlungen an Ihre Kolleginnen und Kollegen vorzunehmen.
Wichtiger Hinweis! Während der Arbeitgeber bei der betrieblichen Altersvorsorge entscheiden kann, wie die betriebliche Altersvorsorge in Ihrem Betrieb angeboten wird, gilt bei der Direktversicherung eine Ausnahme: Nach § 1a BetrAVG können Ihre Kolleginnen und Kollegen vom Arbeitgeber verlangen, eine betriebliche Altersvorsorge im Wege einer Entgeltumwandlung bei einer Direktversicherung durchzuführen.
Variante 2: Die Pensionskasse
Die Pensionskasse (§ 1b Absatz 3 BetrAVG) ist eine branchenspezifische Einrichtung, die im Versorgungsfall dem versicherten Arbeitnehmer Leistungen gewährt. Sie ähnelt der Direktversicherung und ist ebenfalls in der Durchführung einfach und nur mit geringem Risiko verbunden.
Wichtiger Hinweis: Auch hier richten sich die Ansprüche im Versorgungsfall nur gegen die Pensionskasse, weshalb keine Insolvenzsicherung erforderlich ist.
Variante 3: Der Pensionsfonds
Pensionsfonds (§ 1b Absatz 3 BetrAVG) sehen freie Anlagemöglichkeiten für die Einzahlungen vor, was hohe Gewinne bedeuten kann. Gleichzeitig bringen die Gewinnchancen aber auch Risiken mit sich. Der Pensionsfond kann zum Beispiel infolge einer verfehlten Kapitalanlage nur zu geringeren Leistungen als kalkuliert in der Lage sein.
Wichtiger Hinweis! Der Arbeitgeber haftet dann für den fehlenden Differenzbetrag, jedoch nur in der Höhe der versprochenen Mindestleistung.
Variante 4: Die Unterstützungskasse
Die Unterstützungskasse ist vor allem für den Arbeitnehmer aus steuerrechtlicher Sicht attraktiv. Beiträge können lohnsteuerfrei eingezahlt werden. Im Versorgungsfall unterliegen sie aber der nachgelagerten vollen Besteuerung. Diese fällt jedoch im Rentenalter meist geringer aus.
Für Ihre Kolleginnen und Kollegen und den Betrieb besteht aber ein Risiko: Kann die Unterstützungskasse nicht mehr leisten, haftet der Arbeitgeber!
Variante 5: Die Betriebsrente
Bei der Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber direkt gegenüber Ihren Kolleginnen und Kollegen, die Versorgungszahlungen zu leisten. Dafür sollten Rücklagen gebildet werden, um den Insolvenzfall abzusichern, ansonsten haftet der Arbeitgeber selbst für offene Versorgungszahlungen.
Wenn’s ums Geld geht: Wo Sie als Betriebsrat am Ende doch mitbestimmen
Bei der Variante, die in Ihrem Betrieb umgesetzt wird, bestimmen Sie als Betriebsrat wie gesagt nicht mit. Dafür reden Sie aber bei den Zahlen ein wichtiges Wörtchen mit. Denn Ihr Arbeitgeber muss sich mit Ihnen als Betriebsrat bei der betrieblichen Altersversorgung auf einen Leistungsplan einigen, also zum Beispiel
- die Beitragshöhe,
- die Beitragsgestaltung und
- die Wartezeit
regeln.
Näheres zum Thema Neuerungen in der Elternzeit für den Betriebsrat finden Sie hier.
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