3 Neuheiten bei Elternzeit: Um eine davon müssen Sie als Betriebsrat kämpfen
Längst dreht sich nicht mehr alles um Corona in unserem Land. Im Schatten der Pandemie plant die Bundesregierung einige wichtige Gesetzesänderungen. Zum Beispiel bei der Elternzeit. Wie der Bundestag gerade bekanntgab, liegt inzwischen ein Gesetzentwurf zu diesem Thema vor. Darin finden sich 3 Neuheiten. Bei einer davon sind Sie als Betriebsrat besonders gefragt.
Das sind die 3 Neuheiten bei der Elternzeit
Neuheit Nr. 1 | Bei Frühgeburten soll die Elternzeit verlängert werden. Kommt das Kind
§ 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin oder § noch früher zur Welt, gibt’s einen Monat zusätzliche Elternzeit. Diese Extra-Monat soll auch in 2 Elterngeld-Plus-Monate umgewandelt werden können, wenn Mutter und Vater sich quasi beide um den Nachwuchs kümmern und dazu etwa abwechselnd Elternzeit in Anspruch nehmen möchten. |
Neuheit Nr. 2 | Die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit wird ausgeweitet. Die wöchentliche Höchstgrenze für eine Elternzeitbeschäftigung wird von 30 Stunden pro Woche auf 32 Stunden pro Woche ausgedehnt.
Dabei soll auch der Partnerschaftsbonus, der es beiden Elternteilen ermöglicht, parallel einer Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit nachzugehen, von bisher 25 bis 30 Stunden pro Woche auf 24 bis 32 Wochenstunden ausgedehnt werden. |
Neuheit Nr. 3 | Der neue Gesetzentwurf regelt auch gleich, wie die anderen beiden anderen Neuheiten finanziert werden soll: Mit Hilfe der 3. Neuheit. Nach der soll die Bezugsgrenze für das Elterngeld gesenkt werden. Danach werden Eltern mit einem gemeinsamen Jahreseinkommen von über 300.000 Euro keinen Anspruch auf Elterngeld mehr haben. Bisher liegt diese Einkommensgrenze noch bei 500.000 Euro gemeinsamem Jahreseinkommen. |
Wichtiger Hinweis: Noch steht nicht genau fest, ab wann die Neuregelungen bei der Elternzeit in Kraft treten. In diesem Jahr wird das aber wohl nicht mehr. Sobald der Gesetzentwurf von Bundestag und Bundesrat verabschiedet wird, werden wir Sie als Betriebsrat sofort informieren.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Die Elternzeit ist in der Praxis immer wieder ein wichtiges Thema in der Sprechstunde, die Sie als Betriebsrat während der Arbeitszeit für Ihre Kolleginnen und Kollegen abhalten (§ 39 BetrVG). Dabei geht es vor allem um die Teilzeitmöglichkeiten für Mütter und Väter in der Elternzeit.
Arbeitgeber lehnen Teilzeitwünsche oft ab
Fakt ist deshalb schon jetzt: Um eine dieser 3 Neuheiten werden Sie als Betriebsrat für Ihre Kolleginnen und Kollegen in den Ring steigen und kämpfen müssen. Die Rede ist von der erweiterten Teilzeitmöglichkeit. Denn schon jetzt blockieren Arbeitgeber oft die Teilzeitwünsche Ihrer Kolleginnen und Kollegen in der Elternzeit. Dabei besteht genau darauf ein gesetzlicher Anspruch. Lehnt Ihr Arbeitgeber also immer wieder Teilzeitwünsche ab, sollten Sie ihn zunächst schriftlich auffordern, dies zu unterlassen, wenn nicht dringende betriebliche Gründe gegen eine Teilzeitbeschäftigung sprechen.
Wichtiger Hinweis: Tatsächlich darf Ihr Arbeitgeber einen Teilzeitwunsch während der Elternzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn die formellen Voraussetzungen für die Teilzeitbeschäftigung erfüllt sind. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Teilzeitwunsch der Kollegin oder des Kollegen die betriebliche Organisation komplett auf den Kopf stellt, weil die Teilzeitbeschäftigung zum Beispiel außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten erfolgen soll.
Schnell-Check: Das sind die Voraussetzungen für die Teilzeitbeschäftigung
Ja | Nein | |
Werden in Ihrem Betrieb regelmäßig mehr als 15 Kolleginnen und Kollegen beschäftigt? | ||
Besteht das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung bereits seit mehr als 6 Monaten? | ||
Soll die Teilzeitbeschäftigung mindestens für einen Zeitraum von 2 Monaten ausgeübt werden? | ||
Hat Ihre Kollegin oder Ihr Kollege den Antrag spätestens 7 Wochen vor Beginn dem gewünschten Beginn der Teilzeitbeschäftigung gestellt? | ||
Enthält der Antrag an den Arbeitgeber mindestens den genauen Zeitpunkt des Beginns und den Umfang der gewünschten Teilzeitbeschäftigung? |
Haben Sie alle diese Fragen mit „Ja“ beantwortet, hat die Kollegin oder der Kollege einen gesetzlichen Anspruch auf die begehrte Teilzeitbeschäftigung, solange keine dringenden betrieblichen Gründe dagegensprechen.
Näheres zum Thema Kantinenschließung und Elternurlaub 2021 finden Sie hier.
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