„Wie wird eine Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung versteuert?“
Frage: Ein Kollege hat sich gerade in der Sprechstunde an mich als Betriebsratsvorsitzenden gewandt, nachdem der Arbeitgeber ihm die betriebsbedingte Kündigung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) mit einem Abfindungsangebot ausgesprochen hat. Der Kollege hatte ohnhin mit einem Wechsel geliebäugelt und hat nun bereits einen neuen Arbeitsvertrag bei einer anderen Firma unterschrieben. Seine neue Arbeitsstelle tritt er gleich nach Ablauf der Kündigungsfrist an. Deswegen überlegt er, das Angebot des Arbeitgebers hinsichtlich der mit der Kündigung angebotenen Abfindung anzunehmen und auf eine Kündigungsschutzklage zu verzichten. Die Abfindung, mit der er rechnen kann, beträgt rund 20.000 €. Sein normales Jahreseinkommen liegt bei 36.000 €. Der Kollege fragt nun, ob und wie er diese Abfindung versteuern muss. Haben Sie eine Antwort für mich?
Antwort: Ihr Kollege muss die Abfindung leider versteuern. Bis 2003 waren Abfindungen tatsächlich steuerfrei, anschließend gab es eine Übergangsregel, die Freibeträge für eine Abfindung vorsah. Doch seit dem 01.01.2006 müssen Abfindungen voll versteuert werden. Seitdem haben Kolleginnen und Kollege, die eine Abfindung erhalten, einen steuerlichen Nachteil, weil er die Abfindung normalerweise als Ausgleich für den Verlust des sozialen Besitzstands erhält, also quasi als Ausgleich für die infolge der Kündigung wegfallenden Einkünfte in der Zukunft – oft für mehrere Jahre. Trotzdem muss er die Abfindung in dem Veranlagungsjahr versteuern, in dem er sie ausbezahlt bekommt. Die Abfindung fällt nämlich unter die außerordentlichen Einkünfte nach § 34 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Steuerpflicht wirkt sich natürlich bei einer hohen Abfindung, wie der Kollege sie erwartet, besonders nachteilig aus. Eintragen muss Ihr Kollege die Abfindung bei der Steuererklärung in der Anlage N.
Es gibt jedoch einen völlig legalen Steuer-Trick, mit dem sich die Steuerlast bei einer Abfindung deutlich verringern lässt: Die Fünftel-Regelung. Und die funktioniert so: Normalerweise erhöht sich mit steigendem Einkommen auch der Steuersatz. Das nennt sich Progression. Das heißt: Die Steuerlast Ihres Kollegen ist besonders hoch, weil die Abfindung seinen Einkünften in diesem Jahr hinzugerechnet wird, was den Steuersatz stark erhöht. Das lässt sich mit der Fünftel-Regelung verhindern. Denn durch die Anwendung dieses Tricks wird die Abfindung einfach gleichmäßig auf die kommenden 5 Jahre verteilt. Bei einer Abfindung von 20.000 € sind das also 4.000 € pro Jahr in den nächsten 5 Jahren. Das führt zu einer Steuer-Ersparnis, weil die Abfindung eben über 5 Jahre verteilt und nicht auf einmal dem zu versteuernden Jahreseinkommen zugeschlagen wird. Besonders attraktibv ist die Fünftel-Regelung für Kolleginnen und Kollegen, bei denen die Different zwischen Abfindung und zu versteuerndem Einkommen hoch ist.
Der Arbeitgeber ist in der Regel dazu verpflichtet, die Fünftel-Regelung im Rahmen der Abfindungszahlung bei der Lohnsteuer anzuwenden. Hat Ihr Kollege aber auch noch andere Einkünfte, wie zum Beispiel aus einer Nebentätigkeit, funktioniert die Versteuerung nach der Fünftel-Regelung durch den Arbeitgeber nicht. In diesem Fall muss Ihr Kollege die Anwendung der Fünftel-Regelung beantragen.
Eine gute Nachricht zum Schluss: Auf Abfindungen, also auch auf die Zahlung, die Ihr Kollege erhält, fallen zwar Lohnsteuer, aber keine Sozialversicherungsbeiträge an. Eine Abfindung gilt nämlich nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Das heißt: Ihr Kollege spart sämtliche Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Näheres zum Thema Massenentlassung und Abfindung finden Sie hier.
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