Arbeitsunfälle vermeiden: Deshalb ist die Erstunterweisung so wichtig
Fast keine Woche vergeht, ohne schwerwiegenden Arbeitsunfall. Dabei lassen sich viele Verletzungen am Arbeitsplatz vermeiden, wenn manche Arbeitgeber und Vorgesetzte am ersten Arbeitstag von neuen Kolleginnen und Kollegen die Lobeshymnen auf das eigene Unternehmen endlich etwas kürzer fassen und sich auf eine wichtige Aufgabe konzentrieren würden: die Erstunterweisung.
Nach der Einstellung jedes Jahr wieder
Die Erstunterweisung muss Ihr Arbeitgeber nicht nur
- vor Aufnahme der Tätigkeit bei neuen Kolleginnen und Kollegen, sondern zusätzlich
- in regelmäßigen Abständen – bei erwachsenen Arbeitnehmern mindestens einmal pro Jahr –
durchführen.
Inhalt, Anzahl und Dauer der Unterweisungen richten sich dabei nach
- Art der Beschäftigung,
- Gefährdungen am Arbeitsplatz und
- Qualifikation der Beschäftigten.
Übersicht: Diese Unterweisungen sind Pflicht
Art | Häufigkeit |
Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit. | mindestens jährlich und stets bei neuen bzw. veränderten Gefährdungen (§ 12 ArbSchG, DGUV-Vorschrift § 4, Abs. 1) |
Benutzung persönlicher Schutzausrüstung (PSA) | jährlich und vor der erstmaligen Benutzung (DGUV-Vorschrift § 31,
Abs. 1, PSA-BV § 3) |
Jugendliche (15 bis 17 Jahre) | mindestens halbjährlich und vor erstmaliger Beschäftigung an Maschinen, gefährlichen Arbeitsstellen oder vor Arbeiten mit gefährlichen Stoffen (§ 29 JArbSchG) |
Im betrieblichen Alltag kommt es aber immer wieder vor, dass die Unterweisungen auch in kürzeren Abständen zu erfolgen haben, z. B. bei
- Häufung von Arbeitsunfällen oder Störungen
- erkannte Wissensdefizite oder Fehlverhalten der Mitarbeiter
- neuen Arbeitsverfahren
- neuen Arbeitsgeräte oder Arbeitsstoffe oder
- neuen Vorschriften.
Ihre Aufgabe: Überwachen Sie die Ersteinweisungen
Der Arbeitsschutz gehört zu Ihren Mitbestimmungsrechten als Betriebsrat (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Damit reden Sie auch bei den Erstunterweisungen, die Teil des Arbeitsschutzes sind, ein erhebliches Wörtchen mit.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Nutzen Sie Ihre Mitspracherechte beim Arbeits- und Gesundheitsschutz und schauen Sie Ihrem Arbeitgeber bzw. dem jeweiligen Vorgesetzten genau auf die Finger, ob dieser die Ersteinweisung auch richtig durchführt.
Schnell-Check: So prüfen Sie, ob die Ersteinweisungen richtig erfolgen
Ja | Nein | |
Gibt es in Ihrem Betrieb eine klare Regelung, wer die Erstunterweisungen durchführt? | ||
Wird die vom Arbeitgeber mit der Erstunterweisung beauftragte Person im Betrieb rechtzeitig informiert, bevor neue Kolleginnen und Kollegen die Arbeit aufnehmen? | ||
Sind die Themen der Erstunterweisung im Vorfeld klar festgelegt worden? | ||
Erfolgt die Erstunterweisung immer am 1. Arbeitstag der neuen Kolleginnen und Kollegen? |
Nur wenn Sie als Betriebsrat diese vier Fragen mit einem klaren „Ja“ beantwortet haben, werden zumindest schon einmal die Grundzüge bei Erstunterweisungen beachtet.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Umso wichtiger ist es, dass Sie als Betriebsrat aufgrund Ihres Mitbestimmungsrechts beim Arbeits- und Gesundheitsschutz selber initiativ werden und die genauen Spielregeln und Inhalte der Erstunterweisungen in einer Betriebsvereinbarung klar definieren.
Näheres zum Thema Maskenpflicht im Betrieb Attest finden Sie hier.
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