Maskenpflicht im Betrieb Attest
Masken-Muffel: Wann der Chef einen Kollegen nach Hause schicken darf
Masken-Muffel gibt’s in jedem Betrieb. Doch darf Ihr Chef solche Kolleginnen und Kollegen trotz Attest einfach nach Hause schicken? Die ersten Arbeitsgerichte sagen jetzt: „Ja, der darf das.“ Doch es gibt Zweifel, ob solche Urteile Bestand haben. Eine schwierige Situation für Sie als Betriebsrat.
2 Atteste, keine Begründung
Der Fall: Alle Beschäftigten mussten zum Schutz vor einer Corona-Infektion einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Doch ein Kollege legte ein Attest vor, dass ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite. Der Arbeitgeber startete einen 2. Versuch: Dann sollte er eben ein Gesichtsvisier aufsetzen. Wieder kam ein Attest, wieder ohne Angaben von Gründen. Daraufhin schickte der Arbeitgeber den Kollegen erstmal nach Hause. Doch der beantragte mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung seine Weiterbeschäftigung – entweder im Betrieb oder im Home-Office.
Das Urteil: Der Antrag wurde abgewiesen. Wer von der Maskenpflicht am Arbeitsplatz befreit werden will, muss ein Attest mit einer konkreten und nachvollziehbaren Begründung vorlegen, warum der Arbeitgeber eine Ausnahme machen muss (Arbeitsgericht Siegburg, am 04.01.2021 veröffentlichter Beschluss vom 16.12.2020, 4 Ga 18/29).
Das sehen nicht alle Gerichte so: In Berlin wurde ein Eilantrag gegen die gesetzliche Pflicht, ein Attest mit sich zu führen, das die Gründe für die Befreiung von der Maskenpflicht aufführt, aus datenschutzrechtlichen Gründen abgelehnt (OVG Berlin, Brandenburg, Beschluss vom 04.01.2021, 11 S 132/20).
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Als Betriebsrat bleibt Ihnen damit vorerst nur, Ihre Kolleginnen und Kollegen auf die Einhaltung der Maskenpflicht am Arbeitsplatz hinzuweisen und sich wirklich nur in absoluten Ausnahmefällen vom Arzt befreien zu lassen.
Näheres zum Thema Maskenpflicht und Pausen finden Sie hier.
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