Altersteilzeit und Urlaub
Wenn es auf die Rente zugeht, möchten es viele Kollegen ruhiger angehen lassen. Da kommt die Altersteilzeit sehr gelegen. Besonders beliebt: Das Blockmodell. Hier muss Ihr Kollege zunächst voll arbeiten, um dann in einer zweiten Phase komplett freigestellt zu werden. Natürlich gegen Bezahlung. Doch was passiert mit dem Urlaub in der Freistellungsphase? Solche Fragen bekommen Sie als Betriebsrat ständig gestellt. Zu dieser gibt’s nun ein klares Urteil.
In der Freistellungsphase ist es mit dem Urlaub vorbei
Der Fall: Seit dem 01.04.2014 war ein Mitarbeiter in einer Düsseldorfer Firma in Altersteilzeit nur noch halbtags beschäftigt. Dazu hatte er mit seinem Arbeitgeber das Blockmodell vereinbart, nachdem er zunächst bis zum 31.03.2016 im gewohnten Umfang – also Vollzeit – weiterarbeitete. Danach war er bis zum 31.07.2017 komplett von der Arbeit freigestellt. Vertraglich standen dem Mitarbeiter 30 Arbeitstage Urlaub zu. Macht für die Freistellungsphase in der Altersteilzeit: 52 Urlaubstage. So die Rechnung des Mitarbeiters. Der Arbeitgeber sah das anders. Er gewährte nur 8 Tage Urlaub – für das Jahr, indem der Mitarbeiter von der Arbeits- in die Freistellungsphase gewechselt war.
Das Urteil: Klarer Fall, fanden die Richter. Wer nicht arbeitet, hat auch keinen Anspruch auf Urlaub. Das gilt auch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Ist der Kollege das gesamte Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden, gibt’s gar keinen Urlaub. Erfolgt der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase in einem laufenden Kalenderjahr, erhält der Kollege anteilig Urlaub (BAG, Urteil vom 24.09.2019, 9 AZR 481/189.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Am besten schließen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zur „Altersteilzeit“, in der Sie auch die Urlaubsansprüche unter Berücksichtigung dieses Urteils regeln. Dann ist das Thema Altersteilzeit und Urlaub nachhaltig geregelt.
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