Frage: Unsere Dienststellenleitung wirft einer Kollegin aus unserem Personalrat vor, sich im Dienst zu oft privaten Angelegenheiten gewidmet zu haben, anstatt ihren Dienstpflichten nachzukommen. Darum geht es insbesondere darum, dass die Kollegin ihre eigenen persönlichen Interessen vor ihre Erfüllung ihrer Dienstpflichten gestellt hat. Droht nun der Kollegin die Kündigung?
Antwort: Das hängt davon ab, wie oft und wie schwer die Kollegin ihre Dienstpflichten aus eigenem Interesse vernachlässigt hat. Ich habe Ihnen dazu mal folgenden Fall herausgesucht:
Der Fall: Damit hatte der Arbeitgeber nicht gerechnet: Erst hatte er seinen Betriebsrat – das Pendant zum Personalrat in der freien Wirtschaft – wegen der fristlosen Kündigung eines seiner Mitglieder angehört. Der Kündigungsgrund: schwere Pflichtverletzungen während des Nachtdienstes. Doch der restliche Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung zur Kündigung der examinierten Gesundheits- und Krankenpflegerin. Der Arbeitgeber beantragte vor dem Arbeitsgericht die Ersetzung der fehlenden Zustimmung seines Betriebsrats.
Das Urteil: Und die bekam er! Die Kollegin hatte nämlich nach Ansicht der Richter tatsächlich ihre Pflichten grob verletzt. Am Ende blieb eine Pflegerin zurück, die nach Überzeugung der Richter während ihres Nachtdienstes bis zu 40-mal den Alarm einer Patientin ignoriert hatte – um in Ruhe ihr Buch zu lesen! Eine grobe Pflichtverletzung, fanden die Richter, die deshalb die Zustimmung des Betriebsrats wie beantragt ersetzten (Arbeitsgericht Stuttgart, 5.4.2016, 12 BV 64/15).
(Stand: 20.07.2026)

