Wann darf eine Interessenvertretung externe Sachverständige hinzuziehen – und wann nicht? Mit dieser Frage befasste sich das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in seinem Beschluss vom 25.11.2025 (Az. 5 TaBV 2/25). Zwar betraf das Verfahren einen Betriebsrat, der zur Erstellung einer neuen Vergütungsordnung einen externen Berater einsetzen wollte. Die Entscheidung ist jedoch auch für Schwerbehindertenvertretungen von praktischer Bedeutung. Denn das Gericht formuliert sehr präzise, wann externe Fachkunde zulässig ist und wo die Grenzen liegen.
Der Fall: Externer Berater sollte Vergütungssystem entwickeln
Im entschiedenen Fall verhandelte der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber über ein neues Entgeltsystem. Nachdem die Gespräche stockten, wollte der Betriebsrat einen externen Sachverständigen beauftragen. Dieser sollte nicht nur beraten, sondern eine neue Gehaltsstruktur entwickeln. Das Gericht lehnte dies ab. Nach Auffassung des LAG war die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen in diesem Stadium nicht erforderlich. Der Betriebsrat habe nicht konkret dargelegt, welche Wissenslücken bestehen, welche Fragen offen sind und warum diese nicht zunächst intern geklärt werden könnten. Genau hierin liegt die besondere Aussagekraft des Urteils (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2025, Az. 5 TaBV 2/25).
Externe Expertise nutzen, wenn Spezialwissen notwendig ist
Das Gericht stellt klar: Ein Sachverständiger darf nur hinzugezogen werden, wenn eine konkrete Aufgabe mangels eigener Sach- oder Rechtskunde nicht ordnungsgemäß erfüllt werden kann und diese Kenntnisse nicht kostengünstiger – insbesondere innerbetrieblich – beschafft werden können. Damit beschreibt das Gericht einen strengen Prüfungsmaßstab in drei Schritten:
1. Zunächst muss überhaupt eine konkrete Aufgabe vorliegen. Es reicht also nicht aus, dass ein Thema kompliziert erscheint oder Unsicherheit besteht.
2. Es muss tatsächlich ein Fachwissensdefizit bestehen. Das Gremium muss erläutern können, welches Wissen fehlt.
3. Es müssen alle internen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sein. Erst wenn diese nicht weiterhelfen, kommt externe Unterstützung in Betracht.
Wichtig: Entscheidend ist, dass ohne diese Fachkunde eine sachgerechte Wahrnehmung Ihrer gesetzlichen Aufgaben kaum möglich wäre. Was ausdrücklich nicht erlaubt ist
Besonders deutlich ist das Urteil bei der Abgrenzung der Rolle des Sachverständigen. Seine Aufgabe besteht nicht darin, anstelle der Interessenvertretung aufzutreten oder Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu führen. Er soll Wissen vermitteln – nicht die gesetzliche Vertretung ersetzen.
Wichtig: Keine „Vorrats-Beratung“ ohne konkreten Anlass! Ein Sachverständiger darf nicht vorsorglich eingeschaltet werden, nur weil ein Thema kompliziert wirkt. Es braucht einen konkreten betrieblichen Anlass und eine nachvollziehbare Aufgabe. Ein externer Berater darf aus aktuellem Anlass technische Fragen erläutern, Unterlagen bewerten oder Handlungsoptionen aufzeigen. Er darf aber nicht die Beteiligungsrechte der SBV übernehmen, Gespräche federführend führen oder eigenständig Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber vertreten.
Sachverständige rechtssicher beauftragen
Für Ihr SBV-Arbeit folgt daraus ein klarer Weg: Sammeln Sie zunächst alle Informationen, benennen Sie die Auswirkungen auf schwerbehinderte Beschäftigte und formulieren Sie die offenen Fachfragen möglichst präzise. Prüfen Sie danach, ob interne Stellen – etwa IT, Arbeitsschutz, Personalabteilung oder externe bereits vorhandene Gutachten – weiterhelfen können. Erst wenn dann eine nachvollziehbare Wissensgrenze erreicht ist, lässt sich externe Unterstützung überzeugend verlangen. Gerade darin liegt die Stärke des Urteils: Es erlaubt Sachverständige durchaus, verlangt aber eine saubere Begründung und eine klare Aufgabenbeschreibung. Für die SBV ist das eine hilfreiche Leitlinie für den rechtssicheren Einsatz externer Expertise.
(Stand: 27.05.2026)

