Es wird immer kritischer: Ein Gericht hat einer erheblichen Einschränkung bei der Gewährung von Kurzarbeit gerade „grünes Licht“ erteilt. Damit dürfte es in Zukunft schwerer werden, in der aktuellen Krise Kurzarbeitergeld zu bekommen. Das wird auch Auswirkungen auf Ihren Betrieb haben.
Strukturkrise: Das ist kein Arbeitsausfall
Der Fall: Ein Automobilzulieferer aus Süddeutschland, genau gesagt aus dem Kreis Sigmaringen, der Presswerkzeuge herstellt, aus denen Pkw-Teile geformt werden, hatte bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld
beantragt. Bereits seit Oktober 2019 gewährte die beklagte Bundesagentur für Arbeit dem Betrieb regelmäßig in ähnlichen Zeiträumen im Jahresverlauf Kurzarbeitergeld für die beschäftigten Mitarbeiter. Die erneute Anzeige über einen Arbeitsausfall ab Februar 2025 lehnte die Beklagte aber ab. Ein Arbeitsausfall aufgrund von betriebs- oder branchenüblichen Gründen gelte als vermeidbar und berechtige nicht zum Bezug von Kurzarbeitergeld. Die vorgebrachten Gründe würden auf einen regelmäßig wiederkehrenden betriebsüblichen Arbeitsausfall hindeuten und seien dem üblichen Betriebsrisiko zuzuordnen. Der Automobilzulieferer hat sich gegen die Ablehnung mit der Klage beim Sozialgericht gewandt. Die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld hätten immer aus unterschiedlichen Gründen vorgelegen. In den Jahren 2020 bis 2022/23 sei Ursache für den Auftragsrückgang im Wesentlichen die Corona-Pandemie gewesen. Dann hätten die Hersteller auf E-Autos umstellen müssen. Teilweise sei die Modellvielfalt reduziert worden. Außerdem werde Produktion ins Ausland verlagert, weil dort die Kosten geringer seien.
Das Urteil: Das Gericht hielt die Ablehnung des Kurzarbeitergelds für richtig. Grund für den regelmäßig wiederkehrenden Auftragsrückgang sei der auch aus den Medien bekannte Strukturwandel in der Automobilindustrie, von dem Zuliefererbetriebe wie der der Klägerin besonders betroffen seien. Die Ausnahmesituation während der Corona-Pandemie könne nur zeitweise als relevant angesehen werden. Bereits zeitlich überlappend mit der Corona- Pandemie seien die strukturellen Veränderungen, wie sie auch der Arbeitgeber dargestellt habe, wesentliche Gründe für den Auftragsrückgang. Diesen müsse ein Arbeitgeber durch seine Betriebsorganisation begegnen (SG Konstanz, am 27.04.2026 veröffentlichtes Urteil vom 21.04.2026, S 7 AL 781/21). Die Folge: Das Urteil kann zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Beantragung von Kurzarbeit führen, weil das Gericht festgestellt hat, dass die Automobilzulieferer in Deutschland schon lange mit einer Strukturkrise zu kämpfen haben, die keinen plötzlichen und unerwarteten Arbeitsausfall (= Bedingung für den Bezug von Kurzarbeitergeld) darstellen, auf den bereits früher mit entsprechenden Maßnahmen – wie Jobabbau und andere Restrukturierungsmaßnahmen – hätte reagiert werden müssen.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Stellen Sie sich als Betriebsrat darauf ein, dass auch Ihr Arbeitgeber demnächst härtere Maßnahmen, wie den Abbau von Arbeitsplätzen vorantreiben wird, um der Wirtschaftskrise zu begegnen, weil mit diesem Urteil die Chancen auf Kurzarbeitergeld gesunken sind.
(Stand: 18.05.2026)

