Bald ist es soweit: Ein neuer Betriebsrat wird gewählt. Doch was passiert eigentlich, wenn das neue Amt so gar nicht zu der Arbeit passt, die die Kollegin oder der Kollege bisher ausgeübt hat. Freigestellt für die Betriebsratstätigkeit wird schließlich nicht jeder. Dann kollidiert schnell das Amt mit der Arbeit. Dann heißt es: Abhilfe schaffen. Notfalls kann der Arbeitgeber auch zu drastischen Mitteln greifen.
Wenn die Betriebsratstätigkeit mit dem alten Job kollidiert
Beispiel: Ihr Kollege ist in Ihrem Betrieb – einer Spedition – als Berufskraftfahrer beschäftigt. Er fährt die weiten Touren von Hamburg bis nach Italien. Dieses Jahr kandidiert er erstmals für den Betriebsrat – und wird direkt in das Gremium gewählt – und will sein Amt natürlich auch ausüben. Folge: Das stellt den Arbeitgeber regelmäßig vor Probleme. Schließlich kann Ihr Kollege als neues Betriebsratsmitglied zum Beispiel aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit als Fernfahrer nur schwerlich Sprechstunden als Betriebsrat abhalten oder an Betriebsratssitzungen teilnehmen.
Mit dem neuen Amt kann auch ein neuer Arbeitsplatz kommen
In solchen Fällen kommt für den Arbeitgeber nach der diesjährigen Betriebsratswahl nur eine Lösung in Frage: Das frischgebackene Betriebsratsmitglied braucht einen neuen Arbeitsplatz, der ihm die Amtstätigkeit leichter macht. Doch was, wenn der neue Arbeitnehmervertreter seinen bisherigen Job behalten will. Dann führt oft kein Weg an der Änderungskündigung vorbei.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Da der erfolgreiche Ausspruch einer Änderungskündigung – zumal gegenüber einem Betriebsratsmitglied – nicht ganz einfach ist, sollten Sie als Betriebsrat zunächst prüfen, ob sich geänderte Arbeitsbedingungen nicht auf einem einfacheren Weg erreichen lassen. Es kommen nämlich durchaus Alternativen in Betracht, um dem neuen Betriebsratsmitglied andere Aufgaben zuzuweisen, ihm Überstunden abzuverlangen, seine Vergütung zu ändern oder sonstige neue Arbeitsbedingungen durchzusetzen.
Änderungskündigung: Ein Weg zur neuen Beschäftigung für Betriebsräte
Eine Änderungskündigung besteht juristisch gesehen aus zwei Einzelbestandteilen.
1. Bestandteil: Die Änderungskündigung enthält immer eine ganz normale Kündigung, mit der das Arbeitsverhältnis geändert werden kann.
2. Bestandteil: Hinzu kommt ein gleichzeitiges Angebot zur Fortführung des Arbeitsverhältnisses – nur unter anderen, geänderten Bedingungen.
2 Voraussetzungen: So klappt’s mit dem neuen Job wegen des neuen Amtes
Möglich gegenüber Betriebsratsmitgliedern ist in diesem Fall eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, also eine außerordentliche Änderungskündigung. Diese kommt nach der Rechtsprechung etwa dann in Betracht, wenn
– ohne die Änderung der Arbeitsbedingungen ein Arbeitsverhältnis sinnlos geworden ist und
– über einen erheblichen Zeitraum nur durch Gehaltszahlungen fortgesetzt werden müsste.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Zu einer Änderungskündigung muss der Rest-Betriebsrat „Ja“ sagen. Das gibt Ihnen als Betriebsrat ein Druckmittel. Denn Sie können natürlich auch Ihre Zustimmung verweigern. Versuchen Sie deshalb eine einvernehmliche Lösung zu erzielen, die nicht nur die Interessen des Arbeitgebers, sondern in angemessener Weise auch die der Kollegin oder des Kollegen berücksichtigt.
Neuer Job für neue Kollegen: Das ist der leichteste Weg
Job und Betriebsratsamt sind nicht vereinbar – aber die Kollegin oder der Kollege will nicht auf eine andere Stelle wechseln? Dann kann Ihr Arbeitgeber im Zweifel auch sein Direktionsrecht nutzen und – statt zu einer Änderungskündigung zu greifen – vielleicht auch eine Versetzung aussprechen. Im Prinzip darf Ihr Arbeitgeber eine solche Versetzung aufgrund seines arbeitsrechtlichen Direktionsrechts einseitig anordnen. Die Kollegin oder der Kollege muss also nicht zustimmen (§ 106 GewO). Danach darf der Arbeitgeber Anordnungen über
– die Einzelheiten der Arbeitsleistung und über
– die notwendige Ordnung und
– das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb treffen – zumindest innerhalb des Rahmens, der durch den Arbeitsvertrag festgelegt wird.
Wichtiger Hinweis: Diesen Anordnungen hat die Kollegin oder der Kollege dann grundsätzlich auch Folge zu leisten. Ausnahme: Dies gilt nur, solange nicht durch
– Gesetz,
– Tarifvertrag,
– Betriebsvereinbarung oder
– Einzelvertrag,
die Einzelheiten der Arbeitsleistung oder der Ordnung im Betrieb bereits festgelegt sind.
Wichtiger Hinweis: Seine Grenze findet das Weisungsrechtda, wo Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung bereits rechtlich verbindlich festgeschrieben sind. Solche Regelungen können sich aus dem Arbeitsvertrag, aus einer Betriebsvereinbarung, aus Tarifverträgen oder aus gesetzlichen Bestimmungen ergeben.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Bei einer Versetzung muss der Arbeitgeber – soweit im Unternehmen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Kolleginnen und Kollegen beschäftigt sind – aber auf jeden Fall Sie als Betriebsrat vorher anhören (§ 99 BetrVG). Das heißt: Als Betriebsrat können Sie der Versetzung der Betriebsratskollegin oder des Betriebsratskollegen auch widersprechen. Als Betriebsrat können Sie Ihren Widerspruch zum Beispiel dann einlegen, wenn
– die Versetzung gegen ein Gesetz oder den Tarifvertrag verstößt,
– die personelle Maßnahme eine Richtlinie (§ 95 BetrVG) verletzt oder
– die Besorgnis besteht, dass die neue Betriebsratskollegin oder der neue Betriebsratskollege durch die Versetzung benachteiligt wird.
Wichtiger Hinweis: Ihr Widerspruch muss unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber erhoben werden. Tun Sie das nicht, gilt Ihre Zustimmung als erteilt. Im Falle Ihres Widerspruchs kann der Arbeitgeber die Versetzung nur vorläufig vornehmen und muss die fehlende Zustimmung
Ihrerseits auf Antrag durch die Zustimmung des
Arbeitsgerichts ersetzen lassen.
Darum ist diese Lösung für alle die beste
Eine Versetzung und erst recht eine Änderungskündigung ziehen oft eine gerichtliche Auseinandersetzung nach sich. Ein Gerichtsverfahren während eines laufenden Arbeitsverhältnisses kann aber leicht zur Störung des Betriebsfriedens und damit zu Produktivitätseinbußen führen. Eine einvernehmliche Änderung der Arbeitsbedingungen eines Betriebsratsmitglieds ist jederzeit möglich und wird durch dessen speziellen Kündigungsschutz nicht verhindert. Wenn Ihr Arbeitgeber eine Einigung mit der Kollegin oder dem Kollegen erzielt hat, sollten diese sicherheitshalber auch schriftlich festgehalten werden.
Muster: So einigen sich Arbeitgeber und neue Betriebsräte auf einen neuen Job
Vereinbarung zwischen der Firma … (Firma) und Herrn/Frau … (Mitarbeiter)
Zwischen den Parteien besteht gemäß Arbeitsvertrag vom 19.03.2020 seit dem 01.04.2020 ein Arbeitsverhältnis. Laut Arbeitsvertrag ist der Mitarbeiter als „Berufskraftfahrer“ eingestellt. Seitdem ist er für den Arbeitgeber auf der Route Hamburg nach Italien und zurück eingesetzt. Infolge der Betriebsratswahl vom 04.03.2026 ist ein weiterer Einsatz des Mitarbeiters auf dieser Route infolge der künftigen Ausübung des Betriebsratsamtes sinnlos geworden, weil dies die Betriebsratstätigkeit über die Maßen erschwert. Die Parteien einigen sich daher darauf, dass Mitarbeiter künftig nur noch im Nahverkehr eingesetzt wird, um seine Betriebsratstätigkeit nicht zu behindern.
…, den …
Arbeitgeber … Mitarbeiter …
(Stand: 09.03.2026)

