Die Wahlen sind gelaufen. Jetzt heißt es für Sie als frisch gewählten Betriebsrat: Schnell die Ärmel hochkrempeln und loslegen. Der Alltag in Ihrem Betrieb wartet nämlich nicht. Die Abläufe müssen weiter funktionieren – praktisch so, als hätte gar keine Wahl stattgefunden. Für die meisten neuen Betriebsräte ist die Amtsübernahme jedoch ein Kaltstart. Hier sind drei Tipps, mit denen Sie als Arbeitnehmervertreter sofort Ihre wichtigste Aufgabe in Angriff nehmen können: Die Interessen der Kolleginnen und Kollegen ab Tag 1 im neuen Amt optimal vertreten zu können.
Tipp Nr. 1: Geben Sie sich eine Geschäftsordnung
Das, was alle neu gewählten Betriebsratsmitglieder in den ersten Tagen im neuen Amt oft verpassen, ist es, Zeit zu gewinnen. Denn so viel ist sicher: Zeit werden Sie als Betriebsrat in den nächsten vier Jahren deutlich weniger haben.
Für Sie als Betriebsrat ist es daher wichtig, sich optimal für die neue Amtszeit aufzustellen, indem Sie jetzt Maßnahmen ergreifen, mit denen Sie in den nächsten Wochen und Monaten Zeit gewinnen können. Dazu gehört es, sich als Betriebsrat eine Geschäftsordnung zu geben. Das hat zum Beispiel den Vorteil, dass
– nicht mehr jeder alles tun muss, sondern die Betriebsratsarbeit auf möglichst viele Schultern zu verteilen und
– die Betriebsratssitzungen in Zukunft so abzuhalten, dass auch alle Kolleginnen und Kollegen aus dem Gremium jederzeit daran teilnehmen können.
Denn mit Hilfe einer Geschäftsordnung können Sie nicht nur Ausschüsse gründen, die sich um spezielle betriebliche
Angelegenheiten, wie zum Beispiel den Arbeits- oder Umweltschutz zu kümmern, statt dass sich weiter jeder um alles
kümmert. Das kostet Zeit und Ressourcen, die Sie als frisch gewählter Betriebsrat besser nutzen können. Hinzu kommt: In einer Geschäftsordnung können Sie als Betriebsrat zum Beispiel festlegen, dass Betriebsratssitzungen auch digital abgehalten werden können, was wiederum Kolleginnen und Kollegen, die im Home-Office beschäftigt sind, an den entsprechenden Tagen von dort aus an Betriebsratssitzungen teilnehmen können, ohne extra nur zu. diesem Zweck in den Betrieb zu kommen. Das spart viel Zeit, denn
– die Kolleginnen und Kollegen die am Sitzungstag im Home-Office arbeiten, können einfach mit einem Mausklick an der Betriebsratssitzung teilnehmen,
– die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats ist einfacher zu gewährleisten und
– für abwesende Mitglieder muss nicht extra ein Ersatzmitglied berufen und in die Themen eingearbeitet werden.
Tipp Nr. 2: Lassen Sie Ihre Betriebsratskolleginnen und -kollegen schulen
Der nächste wichtige Punkt: Setzen Sie sich am besten heute noch zusammen und finden Sie heraus, welche Kolleginnen und Kollegen im Betriebsrat aktuell Schulungsbedarf haben. Das kann zum Beispiel der Fall sein, bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern: Diesen Kolleginnen und Kollegen steht in der Regel das volle Programm an Grundlagenschulungen zu, wie zum Beispiel
– Grundlagen der Betriebsratsarbeit,
– Kündigungsschutz und
– Betriebsverfassungsrecht Teil 1 und Teil 2,
sowie bei neuen Ausschussmitgliedern: Diese Kolleginnen und Kollegen haben in der Regel einen Anspruch auf Schulungen zu dem Thema, mit dem sich der Ausschuss beschäftigt. Also zum Beispiel zum betrieblichen Umweltschutz.
Wichtiger Hinweis: Für jede einzelne Schulung gilt aber, dass der Freistellungs- und der Kostenübernahmeanspruch für die Seminare nur greift, wenn die einzelne Schulungsmaßnahme für das einzelne Betriebsratsmitglied auch wirklich erforderlich ist, weil sie oder er zum Beispiel keine ausreichenden Kenntnisse zu einem Thema hat.
Tipp Nr. 3: Richten Sie jetzt Ihre Sprechstunden ein
Lassen Sie als neuer Betriebsrat keinen Tag die Kommunikation mit Ihren Kolleginnen und Kollegen im Betrieb abreißen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Ihnen als Betriebsrat schnell vorgeworfen wird, dass Sie sich durch die Neuwahl von den Wurzeln entfernt haben, ab sofort im „goldenen Käfig sitzen“ und sich nicht mehr ausreichend um die
Belange der Belegschaft kümmern. Richten Sie als Betriebsrat als eine der ersten Amtshandlungen die neuen Sprechstunden ein, indem Sie Ihren Kolleginnen und Kollegen
– die Zeit und den Ort der Sprechstunde bekanntgeben
und
– den Arbeitgeber hierüber zu informieren.
(Stand: 15.06.2026)

