Geimpft, genesen, getestet. Das sind im Moment die Voraussetzungen für alle Ihre Kolleginnen und Kollegen, um an ihren betrieblichen Arbeitsplatz zu gelangen. Eine Münchenerin wollte sich aber nicht testen lassen. Deshalb erhielt sie die Kündigung.
Der Fall: Eine Flötistin in einem Orchester weigerte sich vor Proben und Aufführungen, wie im Hygienekonzept Ihres Arbeitgebers vorgeschrieben, einen negativen PCR-Test vorzulegen, der auch beim Arzt durch einen Rachenabstrich vorgenommen werden konnte. Die Musikerin befürchtete, durch die Tests im Nasen- und Rachenbereich verletzt und arbeitsunfähig zu werden. Ihr Arbeitgeber schloss die Flötistin deshalb von Proben und Aufführungen aus und strich den Lohn.
Das Urteil: Zu Recht. Die im Hygienekonzept vorgeschriebenen Tests dienten dem Schutz der anderen Orchesterkollegen, was gerade bei der Tätigkeit einer Flötistin nicht anders möglich sei. Die Möglichkeit eines Tests durch Rachenabstrich seien als verhältnismäßig hinzunehmen. Deshalb war der Arbeitgeber berechtigt, die Musikerin von Proben und Aufführungen auszuschließen und den Lohn zu streichen (LAG München, am 25.11.2021 veröffentlichtes Urteil vom 26.10.2021, 9 Sa 332/21).
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Dieses Urteil ist eine Einzelfallentscheidung, weil eine Infektionsgefahr für die Arbeitskollegen bestand. Bitte bedenken Sie als Betriebsrat, dass in anderen Fällen, in denen eine Kollegin oder ein Kollege alleine im Büro arbeitet oder es ein milderes Mittel, wie zum Beispiel eine Beschäftigungsmöglichkeit im Home-Office, gibt, die Entscheidung auch anders ausfallen kann.
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