Kein Witz: Wer dem Chef droht, verliert sofort den Arbeitsplatz
Besser mal die Zähne zusammenbeißen: Selbst, wenn der Arbeitgeber gelegentlich Anlass zur Kritik gibt, sollten Ihre Kolleginnen und Kollegen sich lieber nicht zu unbedachten Äußerungen hinreißen lassen. Eine Erfahrung, die jetzt auch ein fluchender Kollege aus Siegburg machen musste.
„Diesen Wicht schmeiße ich aus dem Fenster!“
Der Fall: 13 Jahre war der Kollege schon als Buchhalter beschäftigt. Dann platzte im nach einem Streit mit seinem Vorgesetzten gegenüber einer Kollegin der Kragen. „Diesen Wicht schmeiße ich aus dem Fenster. Ich bin kurz vorm Amoklauf. Ich sage Dir, bald passiert was. Der lebt gefährlich, sehr gefährlich“, regte sich der Buchhalter auf. Sein Pech: Für die Kollegin, die sich den Wutausbruch anhören musste, klang das alles recht glaubhaft. Deshalb informierte sie den Arbeitgeber, der ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigte.
Das Urteil: Die Kündigung ist wirksam. Die Richter hielten die Aussagen des Buchhalters für ernstzunehmend. Der Mann habe gegenüber der Kollegin sowohl eine Gefahr für den Leib und das Leben des Vorgesetzten als auch einen Amoklauf angekündigt. Diese Drohungen seien ernst gemeint gewesen. Deshalb sei es dem Arbeitgeber nicht zumutbar gewesen, zunächst abzumahnen oder bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu warten (Arbeitsgericht Siegburg, am 11.01.2022 veröffentlichtes Urteil vom 04.11.2021, 5 Ca 254/21).
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Ob der Fall unter Beteiligung eines Betriebsrats auch so verlaufen wäre, ist fraglich, da er – so wie Sie auch – hier sicherlich schon früher eingegriffen und mit beiden Parteien gesprochen hätten. Der Fall zeigt aber, wie wichtig es für Sie als Betriebsrat ist, sich im Rahmen der Anhörung zur Kündigung besser auch mit den Zeugen für das schwere Fehlverhalten – hier also mit der Kollegin – zu unterhalten, um sich ein eigenes Bild zu machen und die Ernsthaftigkeit der Drohung einschätzen zu können.
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