Die Corona-Pandemie hatte auch ihr Gutes: Die Zahl der Dienstunfälle ist zurückgegangen. In 2021 ist deren Zahl um 7,6 % gesunken. Trotzdem kam es im vergangenen Jahr noch zu mehr als 12.000 schweren Dienstunfällen. Dazu hätte der Fall einer Grundschullehrerin aus Bayern nicht gezählt. Vor Gericht landete er trotzdem.
Infektion bei der Pausenaufsicht
Der Fall: Die Pädagogin meinte, sich bei der Pausenaufsicht angesteckt zu haben, nachdem sich herausstellte, dass mehrere der betreuten Schüler infiziert gewesen waren. Die Lehrerin beantragte daher, die Infektion als Dienstunfall anzuerkennen.
Das Urteil: Kein Dienstunfall. In Bayern regelt, wie in anderen Bundesländern, ein Gesetz, ob ein Dienstunfall vorliegt, oder nicht. Dazu müssen Zeit und Ort des Vorfalls, also hier der Ansteckung, feststehen (Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG). Dazu konnte die Lehrerin aber keine genauen Angaben machen. Auch eine Berufskrankheit, bei der es ausreicht, wenn der Beamte der Infektionsgefahr besonders ausgesetzt ist, sahen die Richter nicht: Bei 15 Minuten Pausenaufsicht an der frischen Luft mit Abstand zu den Schülern lag laut Gericht keine Ansteckungsgefahr vor, die höher ist, als die, der ein Beamter ausgesetzt ist, wenn er im Dienst mit anderen Menschen in Kontakt kommt (VG Bayreuth, Urteil vom 04.10.2022, B 5 K 21.909).
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Ihre Dienststellenleitung muss Sie als Personalrat bei der Unterfalluntersuchung hinzuziehen (§ 68 Abs. 2 BPersVG). Außerdem muss sie Ihnen die Unfallanzeige zur Unterschrift vorlegen (§ 193 Abs. 5 SGB VII) und Ihnen eine Durchschrift der Anzeige aushändigen (§ 68 Abs. 5 BPersVG). Sorgen Sie als Personalrat dafür, dass Ihre Dienststellenleitung jeden Unfall, bei dem die Kollegin oder der Kollege mehr als drei Tage arbeitsunfähig war, zur Anzeige bringt, damit Ihre Kollegen keine finanziellen Nachteile erleiden.
Näheres zum Thema Mitbestimmungsrechte des Personalrats bei Dienstunfällen finden Sie hier.
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