Haben Sie sich schon einmal Gedanken gemacht, wie hoch die Wahrscheinlichkeit für Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen ist, bei der Arbeit zu verunglücken? Hier ist die Antwort: Das Risiko, einen schweren Arbeitsunfall zu erleiden, ist 2021 wieder gestiegen: Laut der aktuellen, am 07.07.2022 veröffentlichten Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) mussten im vergangenen Jahr 759.993 Arbeits- bzw. Dienstunfälle in der Wirtschaft und im öffentlichen Dienst gemeldet werden. Das ist ein dickes Plus von rund 45.000 Unglücken. Leider kommen viele Dienststellenleitungen ihren Pflichten bei solchen Unfällen nicht nach.
Viele Arbeitsunfälle sind gar keine
Das liegt daran, dass die meisten Dienststellenleitungen gar nicht wissen, was ein Arbeitsunfall ist. Kein Wunder, denn fast täglich muss ein Gericht in Deutschland entscheiden, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. Der Grund: Die Unfallversicherung Bund und Bahn und die Unfallkassen der Länder und Gemeinden als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im öffentlichen Dienst stellen sich nicht selten auf den Standpunkt, dass überhaupt keine Arbeitsunfälle vorliegt und weigern sich, die Kosten für
- Heilbehandlung,
- Therapie und
- Rehabilitation
zu übernehmen.
Wie Beamte bei Dienstunfällen abgesichert sind
Nur Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst sind gesetzlich unfallversichert. Verletzt sich eine Beamtin oder ein Beamter während des Dienstes, springt die Unfallfürsorge ein (§ 30 BeamtVG).
Zur Unfallfürsorge gehören
- die Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen,
- die Übernahme der Kosten für das Heilverfahren,
- ein Unfallausgleich,
- ein Unfallruhegehalt oder ein Unterhaltsbeitrag,
- die Versorgung von Hinterbliebenen und
- die Einsatzversorgung, wenn es während eines Einsatzes zum Unfall kommt.
Schnell-Check: So prüfen Sie einen Dienstunfall bei Beamten
Beruht der Dienstunfall | Ja | Nein |
auf äußere Einwirkung, | ||
durch ein plötzliches einen Körperschaden verursachendes Ereignis, | ||
das während des Dienstes | ||
eingetreten ist? |
Haben Sie diese gerade 3 Mal „Ja“ angekreuzt, können Sie von einem Dienstunfall ausgehen.
Nur das sind echte Arbeitsunfälle
Wichtig ist aber: Bei einem Arbeitsunfall muss ein enger Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der beruflichen Tätigkeit vorliegen. Nur wenn das der Fall ist und der Unfall nicht unter das allgemeine Lebensrisiko fällt, handelt es sich um einen Arbeitsunfall (§ 8 Abs. 1 SGB VII).
Schnell-Check: Diese Unfälle sind versichert
Handelt es sich um | Ja | Nein |
einen Wegeunfall, bei dem die Kollegin oder der Kollege zum Beispiel mit dem Auto oder dem Fahrrad direkt und ohne Umweg auf dem Weg zur Arbeitsstätte verunglückt ist? | ||
einen Unfall auf einer Feier, sofern die Veranstaltung einen offiziellen Charakter hat, also von der Dienststelle organisiert ist und die meisten Kolleginnen und Kollegen daran teilnehmen können? | ||
ein Unfallereignis auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme, also zum Beispiel in die Kantine? | ||
ein Unglück auf dem Weg zur Toilette und zurück? | ||
einen Unfall bei einer beruflichen Tagung oder Schulung? | ||
ein Unfallereignis, zu dem es während einer Reha-Maßnahme gekommen ist. |
Haben Sie eine dieser Fragen mit „Ja“ beantwortet, handelt es sich um einen Arbeitsunfall.
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Nehmen Sie als Personalrat an einer Schulung oder Fortbildung teil, stehen Sie während der Anreise, bei der Veranstaltung und der Abreise auch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Home-Office: Jetzt besteht auch zu Hause der volle Versicherungsschutz
Einer Gesetzesänderung sei Dank: Seit letztem Sommer besteht auch im Home-Office der gleiche Versicherungsschutz, wie in der Dienststelle. Das heißt, dass – entgegen zur früheren Rechtslage – im Home-Office auch
- der Weg zur Toilette und
- in die Küche
versichert sind.
Wichtiger Hinweis: Der Aufenthalt auf der Toilette und die Nahrungsaufnahme selber sind aber – wie auch in der Dienststelle – nicht gesetzlich unfallversichert.
Das sind Ihre 3 Rechte als Personalrat bei einem Dienstunfall
Bei einem Dienstunfall, infolgedessen Ihre Kollegin oder Ihr Kollege mindestens 3 Tage krankgeschrieben wird, haben Sie als Personalrat gleich drei Rechte, auf die Sie gegenüber Ihrer Dienststellenleitung pochen sollten:
Recht Nr. 1 | Ihre Dienststellenleitung muss Sie als Personalrat sofort bei den Unfalluntersuchungen hinzuziehen (§ 68 Abs. 2 BPersVG). |
Recht Nr. 2 | Sie muss Ihnen die Unfallanzeige an die Berufsgenossenschaft bzw. an die Unfallkasse zur Unterschrift vorlegen (§ 193 Abs. 5 SGB VII). |
Recht Nr. 3 | Außerdem muss Ihre Dienststellenleitung Ihnen eine Durchschrift der Unfallanzeige aushändigen (§ 68 Abs. 5 BPersVG). |
Wichtiger Hinweis: Beachtet Ihre Dienststellenleitung bei einem Dienstunfall nicht Ihre Rechte als Personalrat, können Sie ihn gerichtlich zwingen, dass er dies in Zukunft tut. Bevor Sie das tun, sollten Sie die Dienststellenleitung aber noch schriftlich auffordern, ihren Pflichten nachzukommen.
Näheres zum Thema Arbeitsunfälle vermeiden finden Sie hier.
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