Infektionsschutz: Das droht Kollegen, die ohne Maske erwischt werden
Impfstoff ist genug da. Doch noch immer haben sich viele Deutsche den „Pieks“, der vor einer Corona-Infektion schützt, noch nicht abgeholt. Die Bundesregierung hat deshalb reagiert und die Corona-Arbeitsschutzverordnung – und damit auch die betriebliche Maskenpflicht – bis zum 10.09.2021 verlängert. Wer nicht mitspielt, dem drohen harte Konsequenzen.
Masken-Verweigerer: Diesen Kollegen kann jetzt gekündigt werden
Der Fall: Eine Kollegin, die in einer Praxis als Logopädin beschäftigt war, hatte sich geweigert, während der Therapiestunden mit Patienten eine Schutzmaske zu tragen. Zur Entschuldigung legte Sie dem Arbeitgeber ein Attest vor, mit dem ihr Arzt sie von der Maskenpflicht befreite. Die fristgerechte Kündigung erhielt sie trotzdem.
Das Urteil: Zu Recht. Ordnet der Arbeitgeber im Betrieb eine Maskenpflicht an, wo andere Infektionsschutzmaßnahmen nicht ausreichen, reicht es nicht, wenn betroffene Kolleginnen oder Kollegen vom Arzt durch Attest einfach von der Maskenpflicht entbunden werden. Aus dem Attest muss sich zudem ergeben, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Maske zu erwarten sind und warum der Arzt zu seiner Einschätzung gekommen ist (Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 17.06.2021, 11 Ca 10390/20).
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Wo nichts Anderes hilft, muss weiter die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Maske getragen werden. So schreibt es die Corona-Arbeitsschutzverordnung vor. Und es ist Ihre Aufgabe als Betriebsrat, dafür zu sorgen, dass diese Regelung auch eingehalten wird (§ 80 BetrVG). Weil Sie als Betriebsrat dazu beim betrieblichen Gesundheitsschutz auch noch ein zwingendes Mitbestimmungsrecht haben, sollten Sie – falls noch nicht geschehen – die Maskenpflicht am Arbeitsplatz durch eine Betriebsvereinbarung regeln (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).
Näheres zum Thema Maskenpflicht und Attest finden Sie hier.
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