Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in verschiedenen Angelegenheiten, darunter auch personelle Maßnahmen wie Versetzungen, sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Eine Versetzung ohne Beteiligung des Betriebsrats ist grundsätzlich unzulässig, sofern der Betriebsrat ordnungsgemäß gebildet ist und der Betrieb in der Regel mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer hat.
Vor einer Versetzung hat der Arbeitgeber den Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG anzuhören. Der Betriebsrat hat das Recht, der Versetzung zuzustimmen oder ihr zu widersprechen. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, kann der Arbeitgeber die Zustimmung beim Arbeitsgericht beantragen. Das Gericht prüft dann die Gründe für die Versetzung und entscheidet über deren Rechtmäßigkeit.
Es gibt jedoch einige Ausnahmen, in denen eine Versetzung ohne Beteiligung des Betriebsrats zulässig sein kann. Dazu gehören beispielsweise vorübergehende Versetzungen aus dringenden betrieblichen Gründen oder Versetzungen innerhalb eines bestimmten räumlichen oder betrieblichen Geltungsbereichs.
In jedem Fall sollte der Arbeitgeber jedoch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beachten und eine enge Zusammenarbeit anstreben, um Konflikte zu vermeiden und eine einvernehmliche Lösung zu finden. Die Mitbestimmung des Betriebsrats dient dem Schutz der Arbeitnehmerinteressen und der Gewährleistung einer transparenten und fairen Entscheidungsfindung.