Sie als Schwerbehindertenvertretung haben das Recht, mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der schwerbehinderten Menschen im Betrieb durchzuführen. Vorbereitung und Durchführung liegen in Ihrer Hand. Aber die Organisation zur Durchführung ist nicht ohne und beherbergt wichtige Details, die Sie bei Ihrer Planung unbedingt berücksichtigen müssen.
Wie oft Sie eine Versammlung abhalten können
Die Versammlung der schwerbehinderten Menschen ist ein wichtiges Element in Ihrer Tätigkeit als SBV. Denn sie gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihre Arbeit im Betrieb vorzustellen und schwerbehinderte und gleichgestellte Kolleginnen und Kollegen zu informieren. Sie sind deshalb laut Gesetz berechtigt, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung schwerbehinderter Menschen im Betrieb bzw. in der Dienststelle durchzuführen (§ 178 Abs. 6 SGB IX).
Neben der jährlichen SBV-Versammlung sind weitere Versammlungen möglich, wenn dafür eine betriebliche Notwendigkeit besteht. Bei Bedarf kann die SBV mehrmals Versammlungen einberufen, wenn
- die Informationen für die schwerbehinderten Menschen dringend sind,
- die Informationen nicht anderweitig weitergegeben werden können oder
- ein Meinungsaustausch auf einer Versammlung notwendig ist.
Außerdem muss auf Wunsch von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen oder des Arbeitgebers bzw. des Dienstherrn eine Versammlung einberufen werden. Ansonsten gelten für die Versammlung schwerbehinderter Menschen die gleichen Vorschriften wie für die Betriebs- und Personalversammlung.
Wen Sie einladen müssen
Die SBV-Versammlung ist eine interne Veranstaltung, zu der Sie alle schwerbehinderten Beschäftigten mit Grad der Behinderung von 50 (GdB 50) und mehr sowie alle den Schwerbehinderten gleichgestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Betriebes oder der Dienststelle rechtzeitig einladen sollten. Dazu gehören neben den Vollzeitarbeitskräften auch
- Teilzeitarbeitskräfte,
- Aushilfen,
- 450€-Kräfte (Minijobber) und
- Leiharbeitnehmer.
Sie müssen ebenfalls Ihren Arbeitgeber bzw. Dienstherren und einen Beauftragten nach § 181 SGB IX einladen. Dieser kann einen Vertreter des Arbeitgeberverbandes hinzuziehen. Außerdem einzuladen sind natürlich Ihr Betriebs- oder Personalrat und evtl. Beauftragte der Gewerkschaften.
Wichtig: Der Arbeitgeber oder Dienstherr ist zur Teilnahme verpflichtet, da er nach § 166 Abs. 4 SGB IX auf den Versammlungen über alle Angelegenheiten in Zusammenhang mit der
Eingliederung schwerbehinderter Menschen berichten muss.
Checkliste: Haben Sie an alle Teilnehmer gedacht?
Schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen mit GdB über 50 und deren Gleichgestellten | |
Arbeitgeber oder Dienststellenleitung | |
Betriebsrat oder Personalrat | |
Vertreter der in dem Betrieb oder in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften | |
Beauftragte der zuständigen Vereinigung der Arbeitgeber | |
Beauftragte der in dem Betrieb oder in der Dienststelle vertretenen Behindertenverbände | |
Gesamtschwerbehindertenvertretung | |
Der Beauftragten des Arbeitgebers | |
Hilfspersonen, wie z.B. Gebärdendolmetscher | |
Gäste |
Wichtig: Sie dürfen externe Gäste ohne Zustimmung des Arbeitgebers bzw. der Dienststellenleitung einladen, wenn deren Teilnahme sachdienlich ist. Das können Vertreter des Integrationsamtes, der Rentenversicherung, aber auch externe Sachverständige sein. Bei Sachdienlichkeit muss Ihre Arbeitgeber oder Dienstherr dafür natürlich die Kosten übernehmen.
Die Versammlung ist Arbeitszeit!
Die Versammlungen der schwerbehinderten Menschen finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt (§ 178 Abs. 6 SGB IX i.V.m. § 44 BetrVG).
Wichtig: Sie benötigen dafür keine Erlaubnis des Arbeitgebers oder Dienstherren! Allerdings sollten Sie sich dafür im Vorfeld mit ihm absprechen und Rücksicht auf die betriebliche/dienstlichen Belange nehmen.
Arbeitszeit bedeutet hier nicht die persönliche Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers, sondern die betriebliche Arbeitszeit, d.h. während der der größte Teil der Belegschaft arbeitet. In Schichtbetrieben darf die Versammlung für jede Schicht gesondert durchgeführt werden.
Wichtig: Die Teilnahme an der Versammlung ist für die Kolleginnen und Kollegen nicht nur während der Arbeitszeit, sondern wird auch als solche vergütet. Auch die Wegezeiten und etwaige notwendige Fahrtkosten muss der Arbeitgeber bzw. Dienstherr bezahlen.
Dies gilt auch für die Zeit, die durch die Teilnahme an der Versammlung über die individuelle Arbeitszeit der Kolleginnen und Kollegen hinausgeht, was vor allem für Teilzeitkräfte wichtig ist. Aber: Wenn die Versammlungszeit über die normale Arbeitszeit einer Kollegin oder eines Kollegen hinausgeht, ist sie keine Mehrarbeit. Er besteht dann zwar Anspruch auf Entgeltzahlung, aber es gibt keine Überstundenzuschläge.
Stand (02.04.2025)